Minijob: „Renten-Upgrade“ öffnet Studenten Tür für Riester-Zulagen

Viele Minijobber sind Studenten. Sie stehen vor der Frage, ob sie es bei den pauschalen Sozialbeiträgen des Arbeitgebers belassen – oder aber selber etwas für die gesetzliche Rente dazu bezahlen, um einen regulären Rentenanspruch zu erreichen. Das kostet rund 20 Euro monatlich und bringt einige Vorteile.

Unternehmen müssen für einen Minijobber als pauschalen Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung 13 Prozent abführen, für die gesetzliche Rentenversicherung 15 Prozent, insgesamt also 28 Prozent. Während der Pauschbetrag für gesetzliche Krankenversicherung keinerlei Gegenleistung bringt, erhöht der Pauschbetrag für die gesetzliche Rente immerhin das Rentenkonto – allerdings sind wegen des verminderten Satzes nicht alle Leistungen enthalten.

Minijobber haben jedoch das Recht, mit eigenem Geld aufzustocken. Dafür muss die Differenz vom Arbeitgebersatz (15 Prozent) zum regulären Beitragssatz (aktuell 19,9 Prozent) gezahlt werden, also 4,9 Prozent vom Brutto-Gehalt. Bei 400 Euro monatlich macht das 19,60 Euro. Der Minijobber bekäme folglich netto nur 380,40 Euro ausgezahlt  Aber was bringt ein solches "Renten-Upgrade" überhaupt? Die rund 20 Euro monatlich bewirken folgendes:

Beitragsmonate
Statt drei werden nun zwölf Pflichtbeitragsmonate gutgeschrieben. Das kann dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Altersrente entsteht – denn dafür müssen 60 Monate auf dem Konto stehen.

Rentenerhöhung
Der Anspruch auf Altersrente aus dem Minijob steigt um über 30 Prozent an. Bei einem ganzjährigen Minijob mit 400 Euro im Monat ergibt sich aus dem Arbeitgeber-Pauschbetrag ein zusätzlicher Rentenanspruch von 3,22 Euro –  nach Aufstockung sind es 4,28 Euro.

Erwerbsminderungsrente
Bereits nach einem halben Jahr besteht ein Anspruch auf weitere Leistungen, unter anderem auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, auf vorgezogene Altersrente sowie auf Rehabilitationsleistungen (Kuren, Eingliederungsmaßnahmen).

Riester-Zulagen
Der Minijobber gilt als rentenversicherungspflichtig und kann die Riester-Zulagen unmittelbar beanspruchen, also Grund- und Kinderzulage, sofern ein geeigneter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurde.

Wer aufstocken will, muss dafür gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (Paragraph 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Achtung: Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann das nicht widerrufen werden.

Ungünstiger sieht die Rechnung indes für Minijobber in Privathaushalten aus: Da der Arbeitgeber jeweils nur 5 Prozent Pauschale für Kranken – und Rentenversicherung zahlt, müsste der Minijobber wegen der geringen Arbeitgeberpauschale schon 14,9 Prozent seines Lohnes für ein "Renten-Upgrade" zahlen.