Die Lebensversicherung im Scheidungsfall

Wer frisch verheiratet ist, der schwebt buchstäblich im siebten Himmel. Aber wenn die Ehe scheitert, droht nicht nur seelischer Stress, sondern es muss das gemeinsame Leben aufgelöst werden. Und da droht bürokratisches Ungemach, weil nur den wenigsten alle Details bekannt sind, um die sie sich kümmern müssen. Ein häufiger Problemfall sind die Versicherungen.

Im Scheidungsfall teilt das Familiengericht grundsätzlich im Rahmen eines Versorgungsausgleichs die Versorgungsrechte aus Versicherungsverträgen den Partnern jeweils zur Hälfte zu. Dies bedeutet, wenn beide Partner Ansprüche haben, diese Ansprüche sich aber in ihrer Höhe unterscheiden, dass die neuen Ansprüche sich in der Höhe jeweils zur Hälfte aus dem selbst erworbenen Anspruch und dem des Partners zusammensetzen.

Dies ist bei gesetzlichen Rentenversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen im Leistungsbezug, aber auch bei der betrieblichen Altersversorgung der Fall.

Es geht also bei der Teilung nur um Versicherungen, bei denen es um die Absicherung von personengebundenen Risiken geht. Ausgenommen davon ist die Risikolebensversicherung, da hier kein Kapital angespart wird. Einzig das Bezugsrecht und gegebenenfalls die Bankverbindung sollte, wie bei allen Lebensversicherungen aktualisiert werden, damit der "richtige" Hinterbliebene versorgt und das richtige Konto belastet wird.

Bei einer privaten Rentenversicherung für einen der Partner überträgt in der Praxis der Versicherer im Scheidungsfall die Hälfte der Ansprüche, die in der Ehezeit entstanden sind, auf den anderen Partner. Dieser wird dann Kunde mit einem eigenen Vertrag.

Lebensversicherung als Kapitalanlage
Eine kapitalbildende Lebensversicherung unterscheidet sich hiervon. Sie ist nicht nur Altersversorgung, sondern auch Kapitalanlage. Sie ist als Kapitalanlage Teil des Vermögens und fließt daher in den Zugewinnausgleich ein. Hier gibt es bei einer Ehescheidung zwei Möglichkeiten: Entweder muss die Lebensversicherung gekündigt werden, sodass der Erlös geteilt werden kann, oder der Partner, der den Vertrag aufrechterhält, zahlt den anderen aus.

Dies ist über einen Teilrückkauf möglich oder aus anderen eigenen Mitteln. Welche Möglichkeit gewählt wird, hängt von der Entscheidung des Versicherungsnehmers und dessen finanziellen Möglichkeiten ab.

Eine Kündigung hätte allerdings zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag erheblich niedriger ist als die eingezahlten Beiträge. Nicht nur das gilt es zu bedenken, denn beide Partner müssten dann, um die Absicherung in gleicher Höhe aufrechtzuerhalten, jeweils eine neue Lebensversicherung abschließen. Dies wäre, weil beide älter geworden sind und sich gegebenenfalls die Gesundheitsverhältnisse verschlechtert haben, nur gegen einen höheren Risikobeitrag möglich, der den Gesamtbeitrag erheblich ansteigen lassen kann.