Altersteilzeit für Beamte: Für manche schon ab 50 möglich

Beamte sind eine oft beneidete Berufsgruppe. Sie plagen keine Sorgen um den Arbeitsplatz, sie zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern erhalten eine Pension. Aber gelten für Beamte auch andere Regelungen beim Ruhestand? Wann können Sie als Beamter beispielsweise in Altersteilzeit gehen?

Wer kann Altersteilzeit beantragen?

Die Altersteilzeit soll den Erwerbstätigen, also auch Ihnen als Beamter, den gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen und kann außerdem dem Nachwuchs durch freiwerdende Stellen Raum geben. Jedoch sind Bund und Länder hinsichtlich der Regeln, nach denen Altersteilzeit beantragt werden kann, voneinander unabhängig. Die Möglichkeit, als Beamter / Beamtin Altersteilzeit zu beantragen, kann also je nach Dienstherr stark unterschiedlich ausgestaltet sein.

Wie ist die Altersteilzeit im Bund geregelt?

Für Beamte des Bundes ist die Altersteilzeit in Paragraf 93 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt. Dieser sah ursprünglich vor, dass Beamte nur bei Beginn vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit beanspruchen konnten. Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 ergänzte den Paragrafen 93 um die Absätze 3 bis 5 und schuf damit eine Nachfolgeregelung.

Danach können Sie in Altersteilzeit gehen, wenn Sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren. Außerdem muss die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnen und dienstliche Belange dürfen ihr nicht entgegenstehen. Sie können allerdings die Altersteilzeit nur dann beantragen, wenn Sie "in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind", also in Ihrem Tätigkeitsbereich ohnehin Stellen wegfallen sollen.

Ihr Antrag muss sich dabei auf die gesamte verbleibende Zeit bis zum
Ruhestand erstrecken. Die Altersteilzeit kann sowohl im Block als auch
im klassischen Teilzeitmodell, jeweils mit höchstens der Hälfte Ihrer
in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten
Arbeitszeit, bewilligt werden. Hierbei gilt eine Höchstquote von 2,5
Prozent der Beamtinnen und Beamten der "obersten Dienstbehörden und
ihrer Geschäftsbereiche" – also etwa eines Ministeriums.

Wie ist die Altersteilzeit in den Ländern geregelt?

In Berlin, Hamburg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Thüringen gibt es keine Altersteilzeitregelung oder sie ist bereits Ende 2009 (beziehungsweise in Hamburg seit dem 1. August 2004) ausgelaufen. Lediglich in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es noch möglich, in Altersteilzeit zu gehen.

In Baden-Württemberg können Sie bereits Altersteilzeit beantragen, wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind und "dienstliche Belange nicht entgegenstehen" (Paragraf 70 des Landesbeamtengesetzes). Zuvor müssen Sie fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre zumindest in Teilzeit beschäftigt gewesen sein. Erfüllen Sie diese Bedingungen, so können Sie auf zweierlei Weise in die Altersteilzeit wechseln: Einerseits mit 60 Prozent der bisher ausgeübten Arbeitszeit, andererseits mit voller Arbeitszeit während der ersten drei Fünftel der Altersteilzeit und völliger Freistellung danach.

Weitgehend identisch sind die Regelungen in Nordrhein-Westfalen (Paragraf 65 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen). Allerdings muss die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 beginnen. Beachten Sie jedoch, dass bislang hauptsächlich Lehrerinnen und Lehrer profitieren, da viele Verordnungen ein umfassendes Wirken der Altersteilzeit unmöglich machen.

Bis zum 31. Dezember 2016 haben Sie Zeit als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Hier ist auch eine Schwerbehindertenregelung vorgesehen, die den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres beginnen lässt.

Mit 50 Jahren ist Altersteilzeit in Sachsen-Anhalt möglich

Bereits mit 50 Jahren können Sie als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt in Altersteilzeit gehen. Stets gilt, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnen muss. Einzige Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen.

In Bayern und Bremen gilt abweichend für den Eintritt in die Altersteilzeit das Mindestalter von 60 Jahren. In Bayern ist ein früherer Beginn der Altersteilzeit nur möglich, wenn in dem Bereich, in dem der Betreffende tätig ist, in erheblichem Umfang Planstellen abgebaut werden und die betroffene Planstelle gestrichen wird. Eine Schwerbehinderung ermöglicht in Bayern die Altersteilzeit ab dem 58. Lebensjahr.

Welche Besoldung wird es während der Altersteilzeit geben?

Für Beamte des Bundes wird die Besoldung, die sich durch die Altersteilzeit ergibt, aufgestockt, sodass beide Beträge schließlich 83 Prozent des ursprünglichen Solds ergeben. Ausgenommen sind hiervon die Beamten, die im Bundesverteidigungsministerium tätig sind und deren Stellen durch die Verlegung, den Umbau oder die Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen (Paragraf 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung).

In Bayern erhalten Sie ebenfalls gekürzte Bezüge und einen Zuschlag, die zusammen nicht mehr als 80 Prozent der bisherigen Besoldung ausmachen dürfen. Die Bremer Beamten erhalten insgesamt 83 Prozent. Lediglich die Beamten bestimmter Besoldungsgruppen erhalten 80 Prozent. Welche dies sind, können Sie im Beschluss der Stadt Bremen unter Paragraph 2 nachlesen.

In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Varianten: Sind Sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze tätig, so werden Ihre Bezüge während der Altersteilzeit um 20 Prozent des Kürzungsbetrags Ihrer Bezüge erhöht. Arbeiten Sie über die gesetzliche Altersgrenze in Teilzeit weiter, so beträgt Ihr Zuschlag 40 Prozent.

Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf das Ruhegehalt / Pension aus?

Die gekürzten Bezüge werden naturgemäß in geringerem Maße als die vollen Bezüge zur Berechnung der Höhe der Pension herangezogen. Beispielsweise sind die Altersteilzeitbezüge in Niedersachsen nur zu 9/10 ruhegehaltfähig. In Rheinland-Pfalz entspricht die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge der tatsächlichen Arbeitszeit.

Beachten Sie, dass die Höhe des Ruhegehalts sich in der Regel nicht in dem Maße prognostizieren lässt, wie die Höhe der Rente eines Arbeitnehmers. Die experto.de-Redaktion empfiehlt Ihnen daher, sich vor der Beantragung Ihrer Altersteilzeit an die zuständige Stelle Ihres Dienstherrn zu wenden. Genau wie bei Arbeitnehmern sollten Sie diese Vorabinformation dann in die Entscheidung einfließen lassen.