Wie Sie auf eine Überlastungsanzeige des Arbeitnehmers am besten reagieren

Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, die übernommenen Aufgaben zu erfüllen. Im Betriebsalltag kann es allerdings passieren, dass nach und nach so viele Aufgaben hinzukommen, dass die Mitarbeiter nicht mehr alle mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllen können. Unter Umständen wird Ihnen als Arbeitgeber dann eine Überlastungsanzeige präsentiert. Hierauf müssen Sie reagieren.

Zu einer Überlastung der Mitarbeiter, auf die diese mit einer Überlastungsanzeige reagieren können, kann es aus vielen Gründen kommen. Zu überbrückener Personalausfall ist nur einer davon.

Insbesondere guten und engagierten Mitarbeitern droht aber auch eine andere Überlastungsgefahr. Immer dann, wenn Sie als Arbeitgeber eine Aufgabe vergeben müssen, die besonders sorgfältig erfüllt werden muss, werden Sie dazu neigen, die Aufgabe demjenigen zu geben, der sie am besten erfüllt. Das kann schnell dazu führen, dass gerade bei guten Mitarbeitern eine Überlastung eintritt. Die Qualität der Arbeit wird darunter leiden. Dies hat naturgemäß Auswirkungen auf die Motivation der Mitarbeiter, kann aber auch zu einer Überlastungsanzeige führen.

Überlastungsanzeige: Was ist das?
Der Begriff Überlastungsanzeige ist gesetzlich oder tarifvertraglich nicht ausdrücklich definiert. Er wird aber oft in Zusammenhang mit §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz verwendet. Nach § 16 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ihnen als Arbeitgeber oder aber dem zuständigen Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Daraus wird die Verpflichtung abgeleitet, Sie unverzüglich zu informieren, wenn wegen Überlastung des Arbeitnehmers eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit eintritt.

Beispiel: Rainer M. ist Fernfahrer. Aufgrund grippebedingter Erkrankung vieler Kollegen wird er von seinem Arbeitgeber zu so vielen Fahrten eingeteilt, dass er die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten nicht mehr einhalten kann. Durch die dadurch bedingte Übermüdung besteht eine erhebliche Gefahr, nicht nur für Rainer M., sondern für alle Verkehrsteilnehmer. Nach § 16 Arbeitsschutzgesetz ist er verpflichtet, seinen Arbeitgeber darüber zu informieren.

Der Arbeitgeber erhält durch die Überlastungsanzeige die Möglichkeit, auf die Überlastung zu reagieren. Das geht aber nicht so weit, dass er – etwa im Beispielfall – das Problem der einzuhaltenden Ruhezeiten nicht selbst auch beachten muss. Es führt also nicht zu einer Entlastung beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer sich nicht meldet. Je nach Einzelfall kann allerdings eine Haftungsreduzierung beim Arbeitgeber eintreten.

Die Pflicht zur Überlastungsanzeige aus § 16 Arbeitsschutzgesetz ist eine Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Hält der Arbeitnehmer sie nicht ein, kann dies Auswirkungen auf die Haftung haben. Daneben kann eine schuldhafte Pflichtverletzung dieser Nebenpflicht eine Abmahnung auslösen.

Wenn Ihnen eine Überlastungsanzeige vorgelegt wird
Sie können davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Überlastungsanzeige dokumentieren wird. Das schon deshalb, um sein persönliches Haftungsrisiko zu reduzieren. Als Arbeitgeber sind sie gehalten, darauf zu reagieren. Analysieren Sie zunächst, vorher die Überlastung rühren kann. Sorgen Sie kurzfristig dafür, dass diese Ursachen abgestellt werden. Die meisten Mitarbeiter werden erst relativ spät mit einer Überlastungsanzeige auf Sie zukommen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass die Überlastung der Arbeitnehmer dann bereits spürbare und ernsthafte Ausmaße angenommen hat. Holen Sie gegebenenfalls auch den Betriebsrat mit ins Boot, um Lösungen zu entwickeln.