Wichtiges zur Probezeit: Kündigung (fast) grenzenlos möglich (3)

Die Kündigung in der Probezeit (genauer gesagt: in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) ist fast grenzenlos möglich. Gesetzlicher Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht in dieser Zeit nicht.

Kündigungsschutzgesetz besteht erst nach 6 monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen beträgt auch die Probezeit 6 Monate. Eigentlich haben diese beiden Fristen nichts miteinander zu tun. In der Praxis hört man aber deshalb oft, dass in der Probezeit kein Schutz gegen Kündigungen bestehen würde.

"Grundlose" Kündigung in der Probezeit ist möglich 
Und so ganz verkehrt ist das nicht. In einer vereinbarten Probezeit können nach § 622 BGB die Kündigungsfristen reduziert sein. Und wegen der Nichtanwendbarkeit des KSchG bedarf der Arbeitgeber keines Grundes für die Kündigung.

Das entschied so z. B. das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 25.3.2010, Az.: 4 Ca 10458/09. Ein Arbeitnehmer hatte während der Probezeit eine Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber hatte als Grund für die Kündigung angegeben, dass der Arbeitnehmer einen ständigen Schweißgeruch verströme und insgesamt ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Der Arbeitnehmer klagte gegen die die Kündigung – und verlor.

Das Arbeitsgericht betonte, der Arbeitgeber sei in den ersten 6 Monaten nicht verpflichtet, einen Grund für die Kündigung zu haben und könne daher auch aus solchen Gründen kündigen.

Mein Tipp zur Kündigung in der Probezeit
Da Sie nicht verpflichtet sind, einen Grund für die Kündigung anzugeben, sollten Sie dies auch nicht tun. Sie geben der Gegenseite so möglicherweise Argumente gegen die Kündigung an die Hand, ohne dazu gezwungen zu sein.

Ausnahmsweise ist die Probezeit-Kündigung in folgenden Fällen verboten

  • Die Kündigung ist sittenwidrig.
  • Die Kündigung ist willkürlich.
  • Es besteht ein Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere und Schwerbehinderte). Dann ist auch in der Probezeit die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.