Wenn Ihr Arbeitgeber Vertragsstrafen in Arbeitsverträge aufnehmen möchte

Die meisten Arbeitgeber vereinbaren heute Vertragsstrafen in den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern. Sie wollen dadurch ihrem Anliegen, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt nachkommt, Nachdruck verleihen. Zwar werden diese Vertragsstrafen in der Regel ohne Ihre Beteiligung geschlossen. Sie sollten als Betriebsrat aber dennoch das Wichtigste zum Thema Vertragsstrafen wissen, um sich, so gut es geht, für Ihre Kollegen einsetzen zu können.
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag
Den Inhalt eines Arbeitsvertrags vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich ohne die Beteiligung des Betriebsrats. Das führt immer wieder dazu, dass im Ergebnis einige für Ihre Kollegen ungünstige Bedingungen festgelegt werden. Dazu gehören auch Vertragsstrafen.
Die Arbeitgeber behaupten häufig, dass es für sie mit Nachteilen oder Schäden verbunden ist, wenn ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Das ist natürlich oft tatsächlich der Fall. Das wahre Ziel von Vertragsstrafen ist allerdings meist die Absicherung. Denn Vertragsstrafen wirken vorbeugend.
Weiß ein Arbeitnehmer von vornherein, dass er für ein bestimmtes Fehlverhalten zur Kasse gebeten werden kann, wird er sich eher korrekt verhalten. Als Betriebsrat stehen Sie deshalb zunächst vor der Frage: Wann können Vertragsstrafen überhaupt vereinbart werden?
Wann Vertragsstrafen zulässig sind
So viel vorweg: Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig (§ 340 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie sind aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
1. Berechtigtes wirtschaftliches Interesse
Es muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn Ihrem Betrieb durch eine Vertragsverletzung ein erheblicher Schaden droht und sich der Schaden nur schwer nachweisen lässt.
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Die Vertragsstrafenregelung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das heißt, sie darf weder gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen noch im Widerspruch zu einer gültigen Betriebsvereinbarung stehen.
3. Angemessene Höhe
Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Wie hoch sie im Einzelfall ausfallen kann, um auch einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, ist dabei grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Man sollte aber wissen, welche Punkte dabei eine Rolle spielen. Eine Richtschnur, wie hoch eine Vertragsstrafe bei welchem Verstoß sein kann, können Sie der Tabelle unten entnehmen.

Kriterien zur Feststellung der Höhe:

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • die Art der Tätigkeit
  • die Höhe der Vergütung
  • die Bedeutung des Schadens für Ihren Betrieb

Beachten Sie: Ist eine individuell mit einem Ihrer Kollegen ausgehandelte Vertragsstrafe zu hoch, wird sie lediglich auf das nächst zulässige Maß reduziert. Überhöhte Vertragsstrafenregelungen in Formulararbeitsverträgen sind dagegen unwirksam. Dem Arbeitnehmer droht deshalb keine Strafe.

Ihre Rolle als Betriebsrat
Als Betriebsrat sind Sie beim Thema Vertragsstrafen zunächst außen vor. Einfluss nehmen können Sie allerdings, wenn Sie in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Bedingungen für solche Vertragsstrafenverfahren vereinbaren.

Praxis-Tipp
Nimmt Ihr Arbeitgeber regelmäßig Vertragsstrafen in die Arbeitsverträge auf, dann versuchen Sie, mit ihm eine freiwillige Betriebsvereinbarung über diese zu schließen.

DasWichtigste,was Sie zur Höhe der einzelnen Vertragsstrafentypen wissen müssen

Vertragsstrafentyp Höhe
Strafe wegen Nichtantritt
der Arbeitsstelle
Höhe ist in erster Linie abhängig von der Dauer der Kündigungsfrist. Das heißt z. B.: Bei
einer Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist darf Ihr Arbeitgeber ein halbes Bruttomonatsgehalt
verlangen.
Vertragswidrige Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
In so einem Fall darf Ihr Arbeitgeber einen Bruttomonatsverdienst verlangen (Bundesarbeitsgericht,
4.3.2004, Az. 8 AZR 344/03).
Verstoß gegen ein
nachvertragliches
Wettbewerbsverbot
Höhe der Vertragsstrafe ist vom Verdienst und vor allem dem Schaden, der Ihrem Arbeitgeber
durch den Fortgang entsteht, abhängig. Ein Bruttomonatsgehalt ist bei diesen Verstößen
fast immer drin.
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht Hier gilt im Prinzip das zur Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Gesagte. Auch hier kommt es entscheidend auf die Höhe des Schadens und
den Verdienst an. Hier werden Sie als Betriebsrat allerdings hart verhandeln müssen,
wenn Sie die Höhe in einer Betriebsvereinbarung auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzen
wollen. Denn das Gesetz kennt bei solchen Verstößen keine Gnade. Ein Geheimnisverrat
kann mit einer Vertragsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden
(§ 17 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).