Wann trifft die Mitglieder Ihres Betriebsrates die Meldepflicht?

Als Arbeitgeber möchten Sie gerne wissen, wann sich Ihre Mitarbeiter womit beschäftigen. Das gilt natürlich auch für die Mitglieder Ihres Betriebsrates. Denn schließlich müssen Sie die Arbeit in Ihrem Unternehmen ordnungsgemäß organisieren können. Trotzdem ist es mit der Meldepflicht der Mitglieder des Betriebsrates nicht so ganz einfach. Welche Rechte haben Sie?

Nicht in jedem Fall müssen die Betriebsratsmitglieder Sie darüber informieren, wenn sie der Betriebsratsarbeit nachgehen. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts verbessert Ihre Position als Arbeitgeber jedoch etwas.

Die Frage der Meldepflicht der Betriebsratsmitglieder beschäftigt Arbeitgeber, Betriebsräte und in der Folge auch die Arbeitsgerichte immer wieder einmal. Am 29.06.2011 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 ABR 135/09 eine wichtige Entscheidung hierzu getroffen.

Danach muss ein Mitglied Ihres Betriebsrates Sie grundsätzlich darüber informieren, wenn es während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeiten ausübt. Außerdem muss es Ihnen im Rahmen der Meldepflicht mitteilen, wie lange dies voraussichtlich dauern wird.

So hatte es auch ein Arbeitgeber von seinem neunköpfigen Betriebsrat gefordert. Der Betriebsrat wollte dieser Meldepflicht nicht nachkommen und klagte dagegen bis vor das Bundesarbeitsgericht. Allerdings ohne Erfolg. Das Problem für den Betriebsrat war, dass er diese Feststellung uneingeschränkt forderte.

Das ging den Richtern zu weit. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen eine Meldepflicht der Mitglieder des Betriebsrates besteht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Daher wurde die uneingeschränkte Forderung des Betriebsrates zurückgewiesen.

Beachten Sie diese Anhaltspunkte für eine Meldepflicht des Betriebsrates
Die Meldepflicht soll Sie als Arbeitgeber in die Lage versetzen, trotz der notwendigen Betriebsratsarbeit in die Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen angemessen zu organisieren. Daher sind nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn auch die Information über die Erledigung der Betriebsratsarbeit Sie nicht in die Lage versetzt, die Arbeitsabläufe um zu organisieren.
  • Auch bei nur der kurzfristigen Erledigung von Betriebsratsaufgaben wird eine Meldepflicht eher nicht in Betracht kommen.

Aber auch wenn eine Meldepflicht im Einzelfall nicht vorliegt, ist das Mitglied des Betriebsrates verpflichtet, Sie darüber zu informieren, in welchem Umfang Betriebsratsarbeit in einem bestimmten Zeitraum erledigt wurde. Allerdings müssen Sie dies ausdrücklich von Mitglied des Betriebsrates verlangen und dabei den Zeitraum angeben.