Wann der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand oder ein Manko haftet

Eine unangenehme Situation: Die Kasse stimmt nicht. Muss der Arbeitnehmer die Differenz aus eigener Tasche ausgleichen?

Die Situation ist an sich schon unangenehm genug, wenn in der Kasse des Arbeitnehmers ein Fehlbestand festzustellen ist. Allerdings führt alleine dieses so genannte Manko noch nicht zu einer Haftung des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer muss nicht für jedes Manko haften
Die Mankohaftung des Arbeitnehmers für Differenzen in einem Kassen- oder Warenbestand ist von mehreren Voraussetzungen abhängig.

Milderer Haftungsmaßstab für Arbeitnehmer
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht ein im Vergleich zum sonstigen Zivilrecht abgemilderter Haftungsmaßstab. Danach haftet ein Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei normaler Fahrlässigkeit anteilig und erst bei grober Fahrlässigkeit voll. Das gilt auch für Kassen- oder Warenfehlbestände. Dabei müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass dem Arbeitnehmer ein Verschulden in diesem Sinne zur Last fällt. Alleine der Umstand, dass nur ein Arbeitnehmer Zugang zu den Kassen- oder Warenbeständen hat, soll nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu einer Haftungserleichterung führen (BAG, Urteil vom 17.09.1998, Az. 8 AZR 175/97), Ausnahmen sind bei besonderen Vertrauensstellungen möglich.

Mankohaftung des Arbeitnehmers
Da dies in der Praxis aber immer wieder zu Beweisschwierigkeiten führt, ist auch eine Art Garantiehaftung des Arbeitnehmers möglich. Diese bedarf allerdings neben einer vertraglichen Vereinbarung auch der Zahlung einer entsprechenden Risikoentschädigung des Arbeitnehmers, die zusätzlich zum Gehalt zu zahlen ist. Dann ist es möglich den Arbeitnehmer aus dieser Mankovereinbarung in Anspruch zu nehmen. Die Obergrenze bildet allerdings die Höhe des gezahlten Mankogeldes.