Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen

Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht, verjähren die Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern nach drei Jahren. Und wenn der Lohn- und Gehaltsanspruch eines Arbeitnehmers erst einmal verjährt ist, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern - selbst dann, wenn die Lohn- und Gehaltsforderung grundsätzlich berechtigt war.

Was bedeutet Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen?
Eine Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen bedeutet nicht, dass der Anspruch durch Zeitablauf untergegangen ist, d. h. rechtlich nicht mehr existiert. Vielmehr besteht der verjährte Anspruch nach wie vor. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Arbeitgeber eine Leistung, die er zur Erfüllung einer bereits verjährten Forderung erbracht hat, von seinem Arbeitnehmer nicht zurückfordern kann.

In der Praxis ist ein verjährter Lohn- und Gehaltsanspruch allerdings wenig wert, da sich ein Arbeitgeber in einem möglichen Prozess auf die Verjährung berufen wird, sodass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Arbeitgeber demgegenüber einen bereits verjährten Lohn- und Gehaltsanspruch begleicht, ist das in Ordnung.

Verfall von Lohn- und Gehaltsansprüchen aufgrund einer Ausschlussfrist
Anders als bei der Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen ist der Anspruch auf Zahlung von Lohn oder Gehalt nach Ablauf einer sogenannten Ausschlussfrist untergegangen. Damit besteht ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der einer Ausschlussfrist unterliegt, rechtlich nicht mehr, wenn die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch daher verfallen ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht eine Forderung in Höhe von 2.500,00 Euro ein. Hierbei handelt es sich um das Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber vor 5 Jahren tatsächlich hätte zahlen müssen. Der Anspruch ist verjährt. Dennoch hätte die Klage Erfolg, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf die Verjährung beruft.

Ganz anders sieht es hingegeben aus, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine dreimonatige Ausschlussfrist vorsieht, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. Die Klage würde in diesem Fall abgewiesen, da sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass die Klageforderung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen ist.

Wann verjähren Lohn- und Gehaltsansprüche?
Liegt weder eine einzelvertragliche noch eine tarifvertragliche Regelung über eine Ausschlussfrist vor, so gilt die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die drei Jahre beträgt. Die Frist zur Berechnung der Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Ein Lohn- und Gehaltsanspruch, der im Jahr 2007 entstanden ist, verjährt somit am 31. Dezember 2010 um 24 Uhr, sofern beispielsweise keine sogenannte Hemmung der Verjährung eintritt.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass Lohn- und Gehaltsforderungen nach drei Jahren verjähren. Die Frist zur Berechnung der Verjährung von Lohn- und Gehaltsforderungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB).