Staffelung der Urlaubstage nach Alter

Das Arbeitsgericht Wesel hat sich Ende 2010 in einem Fall zu der altersabhängigen Urlaubsstaffelung geäußert, wie sie in vielen Betrieben üblich ist. In dem genannten Fall klagte eine Arbeitnehmerin demnach erfolgreich auf einen höheren Urlaubsanspruch.

Arbeitsgericht urteilt zur Anzahl der Urlaubstage
Ist in einem Tarifvertrag die Anzahl der Urlaubstage nach dem Alter gestaffelt, so kann hier eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegen. Denn in diesen Fällen werden jüngere Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wesel in unzulässiger Weise schlechter gestellt als Ältere.

Einen entsprechenden Fall entschied das Gericht zu Gunsten einer Beschäftigten. Die 23-jährige Arbeitnehmerin sah sich durch eine tarifvertragliche Regelung benachteiligt. Im für sie geltenden Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ist eine Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen zwischen 30 und 36 Tagen vorgesehen. Die klagende Arbeitnehmerin sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Verschiedene Anzahl an Urlaubstagen – Verstoß gegen das AGG?
Dieser Auffassung stimmte das Arbeitsgericht zu. Die Argumentation des Arbeitgebers fand dagegen kein Gehör. Dieser hatte vorgetragen, dass der Manteltarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch als das Bundesurlaubsgesetz gewähre und die Beschäftigten daher generell besser gestellt seien.

In dieser Argumentation sah das Gericht jedoch einen falschen Vergleichsrahmen. Ob eine Schlechterstellung vorliegt, könne sich nur durch einen Vergleich mit Arbeitnehmern ergeben, die wie die klagende Arbeitnehmerin unter den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages Einzelhandel fallen. Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmern, für die der Manteltarifvertrag gilt, und Arbeitnehmern, denen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage zustehen, sei nicht vorzunehmen.

Ferner widersprach das Arbeitsgericht mit dem Urteil auch der vorherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches Urlaubsstaffelungen ohne konkrete Begründung für zulässig erklärt hat. Zwar könne eine Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel prinzipiell gerechtfertigt sein, so die Arbeitsrichter. Im verhandelten Fall bezweifelte das Gericht dies aber. Denn das Ziel der Altersstruktur müsse anhand von objektiven Faktoren nachvollziehbar gemacht werden. Hier sei die Altersstaffelung aber willkürlich und daher diskriminierend.

(Urteil des Arbeitsgerichts Wesel; Az.: 6 Ca 736/10)