Endlich Sicherheit: Kein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz für Bagatellkündigungen

Im Zuge der öffentlichen Berichterstattung über (fristlose) Kündigungen von Arbeitnehmern wegen Bagatelldiebstählen am Arbeitsplatz verlangten einige Parteien eine neue gesetzliche Regelung. Sogenannte Bagatellkündigungen sollten nur nach einer vorherigen Abmahnung möglich sein.

Im März 2011  beschäftigte sich der Bundestag mit diesem Vorschlag und lehnte ihn mehrheitlich ab. Damit sind nach wie vor Situationen denkbar, in denen Sie als Arbeitgeber bei einer Bagatellkündigung auch ohne vorherige Abmahnung kündigen können. Emmely und ihre Pfandbons, Maultaschen und andere Bagatellkündigungen lösten diese Diskussion aus.

Im Zuge der Diskussion um Bagatellkündigungen wurden folgende gesetzliche Änderungen gefordert, die die Situation für Sie als Arbeitgeber erschwert hätten:

  • ausnahmsloses Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen
  • ausnahmsloses Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bei bedingten Kündigungen
  • Verbot von Verdachtskündigungen.

Alle drei Vorschläge hat der Bundestag am 24. März 2011 mehrheitlich zurückgewiesen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem zum Thema Bagatellkündigung wurde kein Bedarf für entsprechende gesetzliche Regelungen gesehen. Als Grundlagenentscheidungen für Bagatellkündigungen gilt die Emmely-Entscheidung.

Mehr Informationen zum Thema Bagatellkündigung und  zu der Emmely- Entscheidung des BAG finden Sie hier auf experto.de unter den Stichworten "Bagatellkündigung" oder "Emmely", z.B. in folgenden Beiträgen: