Minijob und Feiertagsarbeit: Wann Sie Feiertagsarbeit bezahlen müssen

Weihnachten steht vor der Tür. Und in vielen Unternehmen werden Minijober beschäftigt. Wann müssen Sie Ihre Minijober auch Weihnachten bezahlen?

Zunächst stellt sich das Problem der Bezahlung in erster Linie für den 1. und 2. Weihnachtstag und Neujahr. Denn nur diese Tage sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern. Heiligabend und Silvester sind dagegen arbeitsrechtlich normale Arbeitstage, das gilt auch für Minijobs.

Minijober arbeiten an den Feiertagen
Grundsätzlich dürfen Minijober und andere Mitarbeiter an den gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings branchenbezogene Ausnahmen, siehe §§ 9, 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Wenn Sie einen Minijober an einem der Feiertage beschäftigen, müssen Sie ihn selbstverständlich auch bezahlen. Einen Anspruch auf einen besonderen Feiertagszuschlag gibt es bei Minijobs dagegen genau wie bei "normalen" Arbeitsverhältnissen nur, wenn dies in dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag existiert für Minijobs genauso wenig wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse

Minijober arbeitet an Feiertagen nicht
Etwas spannender ist die Frage, was für die Minijobs in Ihrem Unternehmen gilt, wenn die Arbeit an einem Feiertag ausfällt. Entscheidend ist hier § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach müssen Sie die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, bezahlen. Und zwar ist der komplette wegen des Feiertages ausfallende Lohn zu bezahlen. Für Ihre Minijobs gilt insoweit – entgegen einer unter Arbeitgebern immer noch weit verbreiteten Meinung – nichts anderes als für andere Arbeitsverhältnisse auch.

Konkret bedeutet das in diesem Jahr, dass Minijober, die immer donnerstags und/oder freitags arbeiten und dieses Jahr an dem beiden Weihnachtstagen wegen des Arbeitsverbotes in § 9 ArbZG nicht beschäftigt werden dürfen, genauso wie sonst für die ausfallende Arbeit bezahlt werden müssen. Das gilt entsprechend auch für den 01.01.2009, der auf einen Mittwoch fällt.