Kündigungsfrist: Vorsicht bei Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub

Urlaub und Kündigungsfrist, das führt immer wieder zu Problemen. In vielen Fällen wird ein Mitarbeiter von der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist freigestellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber kündigt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, worauf Sie bei der Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub während der Kündigungsfrist achten müssen.

Mit Urteil vom 17.05.2011, Az.: 9 AZR 189/10 hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub während der Kündigungsfrist hat das BAG nicht akzeptiert.

Urlaub während der Kündigungsfrist: Diese Formulierung reicht nicht
Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter zum 31. März 2007 gekündigt. Gleichzeitig wollte er ihn unter Anrechnung auf den Urlaub während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Daher nahm er folgende Formulierung in das Kündigungsschreiben zur Freistellung auf: "ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge".

Diese Formulierung war dem Bundesarbeitsgericht nicht eindeutig genug (übrigens: anders sahen das das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht). Denn derartige Erklärungen sind aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Jede Mehrdeutigkeit geht zu Ihren Lasten als Arbeitgeber, da Sie es in der Hand haben, eindeutige Formulierungen zu wählen.

Das BAG hielt diese Formulierung deshalb für nicht eindeutig, weil der Arbeitnehmer ihr nicht ausreichend deutlich entnehmen konnte, ob der Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub für 2007 anrechnen wollte, oder nur den für den Zeitraum bis zum 31. März 2007.

Urlaub während der Kündigungsfrist: Gehen Sie lieber auf Nummer sicher
Aus ersten Reaktionen von Arbeitgebern kann man entnehmen, dass diese Entscheidung oft nicht verstanden wird. Aber egal, ob Sie diese Entscheidung nachvollziehen können oder nicht: Als Arbeitgeber sollten Sie lieber auf Nummer sicher gehen und eindeutig mitteilen, welchen Urlaubsanspruch Sie auf die Freistellung anrechnen wollen. Dies kann zum Beispiel durch eine Formulierung wie die folgende geschehen:

"Hiermit stellen wir Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer anteiligen Jahresurlaubs für 2007 in Höhe von ___ Urlaubstagen von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei."