Welche Kündigungsfristen in der Probezeit möglich sind

Auch während der Probezeit gibt es klare Grenzen hinsichtlich der Kündigungsfrist. Diese sind meist klar vertraglich geregelt, sodass nicht jede Kündigungsfrist zulässig ist. Lesen Sie hier, was möglich ist und welche Kündigungsfristen in der Probezeit nicht zulässig sind.

In den meisten Arbeitsverträgen findet sich auch eine Regelung über die Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit. Gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung einer Probezeit mit besonderen Kündigungsfristen ist § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

Danach dauert die Kündigungsfrist während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, 2 Wochen. Nur durch einen Tarifvertrag, nicht aber durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, kann die Kündigungsfrist während der Probezeit weiter gekürzt werden. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 4 BGB. Es ist durch eine einzelvertragliche Regelung lediglich möglich, die Kündigungsfrist während der Probezeit zu verlängern.

Keine kürzere Kündigungsfrist für Kleinbetriebe

Eine Möglichkeit für Kleinbetriebe im Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen als 2 Wochen zu vereinbaren gibt es – entgegen vielen Gerüchten – nicht. 

Kündigungsfrist bei längerer Probezeit

Dauert die Probezeit ausnahmsweise länger als 6 Monate, so gelten nach Ablauf der 6 Monate die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

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