Wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor?

Sollte ein Mitarbeiter das Betriebsklima so empfindlich stören, dass der Betriebsfrieden schwer beeinträchtigt ist, hat die Firma das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Um jedoch Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, wird dem Arbeitnehmer zuerst eine Abmahnung ausgesprochen. Folgend einige Beispiele von Situationen, in denen eine Störung des Betriebsfriedens gegeben ist.

Beleidigungen

Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Personen im Betrieb beleidigend wird, ist eine Störung des Betriebsfriedens gegeben. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Vorgesetzte, sondern auch für Arbeitskollegen. Es genügt, wenn der betroffene Mitarbeiter eine andere Person in deren Abwesenheit beleidigt, etwa am Abend im Kreis der Kollegen.

Auch im Internet ist schon so mancher Arbeitnehmer ins Fettnäpfchen getreten – viele Mitarbeiter, die in sozialen Medien wie Facebook und Twitter aktiv sind, vergessen, dass Vorgesetzte das Netzwerk ebenfalls nutzen. Wenn der Chef Texte oder Bilder entdeckt, die unzweifelhaft beleidigend für einen Betriebsangehörigen sind, hat er das Recht, dem Urheber der Beleidigungen fristlos zu kündigen.

Streitigkeiten unter Arbeitskollegen

Unter Mitarbeitern kann es in jedem Betrieb zu Auseinandersetzungen kommen. Überall dort, wo Menschen zusammenarbeiten, kommt es früher oder später zu Reibereien – dies trifft sowohl für große als auch für kleine Unternehmen zu. Verlässt jedoch einer der Kontrahenten die verbale Ebene und wird handgreiflich, sollte der Chef sich den Vorfall genauer ansehen. Bei manchen Auseinandersetzungen ist es im Nachhinein schwer feststellbar, wer angefangen hat, insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen beteiligt waren.

Von Zeit zu Zeit kommt es in einigen Betrieben zu Schlägereien, vor allem wenn Alkohol am Arbeitsplatz im Spiel ist. Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen liegt eindeutig eine Störung des Betriebsfriedens vor. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist daher rechtlich möglich. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen wird von den Gerichten als eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten angesehen.

Wer mutmaßlich an einer Schlägerei beteiligt war und seine Kündigung vor einem Arbeitsgericht rückgängig machen will, hat daher einen schweren Stand – es sei denn, er kann eindeutig nachweisen, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen haltlos sind.

Politische Betätigung

In einer Firma sollte Politik eine untergeordnete Rolle spielen. Einige Mitarbeiter halten sich jedoch nicht an diese Maxime, sondern tragen ihre politische Gesinnung öffentlich zur Schau. Dies ruft nicht selten den Ärger der Arbeitskollegen hervor und erzürnt den Chef, der dadurch das Arbeitsklima gefährdet sieht.

Grundsätzlich ist die politische Betätigung von Mitarbeitern arbeitsrechtlich ohne Belang. Die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Vereinigung stellt keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Sobald die politische Betätigung jedoch negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor, und der Mitarbeiter riskiert seine fristlose Kündigung.

Insbesondere dann, wenn radikale Inhalte transportiert werden, etwa durch das Tragen von bedruckten T-Shirts oder Aufnähern, ist der Betriebsfrieden in Gefahr. Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit politischen Aktivitäten nachgeht und daher unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, kann der Chef die Reißleine ziehen und den Mitarbeiter vor die Tür setzen.

Eine besonders schwere Störung des Betriebsfriedens ist dann gegeben, wenn sich Geschäftspartner der Firma von der politischen Tätigkeit eines Mitarbeiters gestört fühlen – dies kann unter Umständen katastrophale Folgen für den Betrieb haben. Eine Ausnahme bilden sogenannte Tendenzbetriebe mit überwiegend ideeller Zielsetzung. Hier greifen die oben genannten arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht.