Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstelle

Ein Arbeitgeber wollte seiner in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin eine Vollzeitstelle zuweisen und sprach eine entsprechende Änderungskündigung aus. Hintergrund war, dass der Kindergarten, in dem die Mitarbeiterin arbeitete, von Halbtags- auf Ganztagsgruppen umgestellt wurde. Dabei sollten die Kinder ohne Personalwechsel von denselben Mitarbeitern betreut werden.

Die Mitarbeiterin nahm das Änderungsangebot aus familiären Gründen nicht an und klagte gegen die Kündigung. Ihre Argumente: Eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall sämtlicher Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb führe, verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG). Außerdem sei das neue Kindergartenkonzept unwirtschaftlich. Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Die Änderungskündigung war berechtigt. Zwar ist es gemäß § 11 TzBfG unzulässig, einem Mitarbeiter zu kündigen, weil er sich weigert, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt. Kündigungsgrund war hier aber das neue Kindergartenkonzept, nicht die Weigerung der Mitarbeiterin, in Vollzeit zu arbeiten. Unternehmerische Entscheidungen wie das Kindergartenkonzept werden von den Arbeitsgerichten zudem nicht auf Wirtschaftlichkeit geprüft, sondern nur darauf, ob sie missbräuchlich (d. h. offenbar unvernünftig oder willkürlich) sind. Das war hier nicht der Fall (LAG Nürnberg, 23.02.2006, 5 Sa 224/05).

Die Entscheidung gilt entsprechend, wenn etwa die Sekretärin, die bisher halbtags gearbeitet hat, nun ganztags benötigt wird, damit für Kunden immer derselbe Ansprechpartner erreichbar ist. Das Änderungskonzept muss jedoch durchführbar sein. Sind die Geschäftszeiten so lang, dass ein Personalwechsel schon aus arbeitszeitrechtlichen Gründen erforderlich ist, können Teilzeitkräfte nicht auf Vollzeitstellen gezwungen werden.