Was Sie zum mündlichen Verzicht auf eine Klage gegen eine Kündigung wissen sollten

Wenn Sie einen Mitarbeiter kündigen, kann er gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings gibt es Fälle, in den der Mitarbeiter vorher auf die Klage gegen die Kündigung verzichtet hat, etwa im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Abfindung. Aber wie sieht es aus, wenn der Verzicht auf die Klage nur mündlich erfolgte?

Grundsätzlich ist ein solcher Verzicht auf die Klage gegen eine Kündigung auch mündlich möglich. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis gibt es nicht. Mit den Voraussetzungen eines solchen mündlichen Verzichts auf die Klage gegen eine Kündigung beschäftigte sich das LAG München im Urteil vom 06.08.2009, Az.: 4 Sa 375/09.

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber den Prozess verloren, weil er nicht genau beweisen konnte, dass der Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig mit der Kündigung einverstanden war und keine Rechtsmittel gegen diese Kündigung einlegen wollte.

Das fragliche Gespräch wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt, der Anwalt des Arbeitgebers war telefonisch zugeschaltet. Als dessen Vorschlag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitnehmer abgelehnt wurde, schlug er eine Kündigung vor. Darauf hörte der Anwalt ein „OK“. Im Prozess als Zeuge vernommen, konnte er aber nicht bestätigen, ob dieses „OK“ vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekommen war. Dem Arbeitsgericht und dem LAG reichte das nicht für die Annahme eines Verzichts auf die Klage gegen die Kündigung.

Vereinbaren Sie den Verzicht auf Klage gegen Kündigung immer schriftlich Vor diesem Hintergrund kann man nur davon abraten, solche Regelungen mündlich zu vereinbaren. Als Arbeitgeber müssen Sie im Zweifel den Verzicht des Arbeitnehmers auf die Kündigung beweisen. Das geht am besten durch eine schriftliche Vereinbarung.