An einem Kündigungsschreiben kommen Sie nicht vorbei

Gestern ein Anruf in meiner Kanzlei: "Ich habe mich mit einen Mitarbeiter gestritten. Der ist gegangen und zwar mit der Bemerkung, dass ich ihn nicht wiedersehen würde. Ein Kündigungsschreiben gibt es aber nicht. Ist der Mitarbeiter jetzt noch bei mir beschäftigt?“

Keine Kündigung ohne Kündigungsschreiben
Darauf gibt es eine klare Antwort. Solange kein schriftliches Kündigungsschreiben vorliegt, ist das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Das Erfordernis des Kündigungsschreibens gilt für beide Seiten gleichermaßen, also sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Ein Kündigungsschreiben gehört zu jeder Kündigung, so z. B. auch zu Kündigungen in der Probezeit.

Keine Erleichterungen beim Kündigungsschreiben für Kleinbetriebe
Anders als in anderen Fällen gibt es beim Erfordernis des Kündigungsschreibens auch keine Erleichterungen für Kleinbetriebe.

Rechtliche Grundlage für das Erfordernis eines Kündigungsschreibens ist § 623 BGB. Dort ist eindeutig geregelt, dass sowohl Kündigungen als Aufhebungsverträge nur wirksam sind, wenn sie in Schriftform erfolgen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die elektronische Form. Ein Kündigungsschreiben per E-Mail ist damit genauso unwirksam wie die Kündigung per SMS oder – wie im Fall meines Anrufers – die mündliche Kündigung. Und: Das Kündigungsschreiben muss im Original zugehen. Die Kündigung per FAX oder Telegramm ist daher auch nicht möglich.

Um auf meinen Anruf zurückzukommen: Mein Mandant sollte in einem solchem Fall sofort den Mitarbeiter schriftlich auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Geschieht dies nicht, kann eine Kündigung möglich sein.