Das Urteil: Kündigung ist gerechtfertigt
Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblichem Maß verletzt, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zwar müsse man mit einer Hirnhautentzündung nicht dauerhaft das Bett hüten, aber man könne eben auch nicht Ski fahren.
BAG, Urteil vom 02.03.2006, Az.: 2 AZR 53/05 |
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Im Urteil klingt durch, dass man als arbeitsunfähig Erkrankter also grundsätzlich vieles darf – außer sich genesungswidrig zu verhalten. Sport während der Krankheit rechtfertigt also nicht immer gleich eine Kündigung. Dies ist vielmehr der Fall, wenn Sport während der Krankheit der Genesung klar zuwiderläuft.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich deshalb erst bei einem Arzt oder der Krankenkasse erkundigen, wie diese das Verhalten beurteilt.