Mit Urteil vom16.10.2009 hatte das Arbeitsgericht Lörrach entschieden, dass eine Altenpflegerin wegen Diebstahls von 6 Maultaschen, die sonst entsorgt worden wären, zu Recht eine Kündigung wegen Diebstahl erhalten hat.
Gegen dieses Urteil hat die Altenpflegerin nun Berufung eingelegt. Das LAG Baden-Württemberg bearbeitet die Berufung jetzt unter dem Az. 9 Sa 75/09. Es wird voraussichtlich im späten Frühjahr 2010 über die Kündigung wegen Diebstahl verhandelt werden.
So verbessern Sie Ihre Chancen bei einer Kündigung wegen Diebstahl
Nach wie vor ist es für Sie entscheidend, glasklare Anweisungen zu geben, ob Mitarbeiter Lebensmittel oder andere Gegenstände mit nach Hause nehmen dürfen. Sie vermeiden so Missverständnisse, weil jeder Mitarbeiter weiß, was er darf und was nicht. Versäumen Sie nicht darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen im Rahmen des Direktionsrechts festgesetzten Regeln "unabhängig vom Wert“ des Gegenstandes gelten.
Im Idealfall lassen Sie sich von den Mitarbeitern schriftlich bestätigen, dass diesen die Regeln bekannt sind. Auch ein Aushang im Pausenraum oder am schwarzen Brett ist hilfreich. Denn Sie müssen nachweisen, dass Sie die Anweisung tatsächlich gegeben haben. Sie erhöhen so Ihre Chancen, im Falle eines Falles mit einer Kündigung wegen Diebstahl auch bei geringwertigen Sachen durchzukommen.