Krankheitsbedingte Kündigung: Auf die Prognose für 24 Monate kommt es an

Wenn Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum krank sind, können Sie nicht einfach eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Denn vor einer krankheitsbedingten Kündigung müssen Sie u. a. überlegen, wie lange Ihr Mitarbeiter voraussichtlich noch krank sein wird. Dabei ist es erforderlich - aber auch ausreichend -, wenn Sie diese Prognose für die nächsten 24 Monate anstellen.

Nur, wenn diese Prognose ergibt, dass der Mitarbeiter voraussichtlich auch in den nächsten 24 Monaten noch krank sein wird, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 683/08.

Die Richter mussten über die krankheitsbedingte Kündigung eines Maschinenführers entscheiden, der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 19 Monate erkrankt war. Sie gingen davon aus, dass der Mitarbeiter auch für die nächsten 24 Monate derartig erkrankt sei, dass er nicht wieder als Maschinenführer arbeiten könne.

Zu dieser Einschätzung brachten sie drei Gründe:

  1. Die lange Arbeitsunfähigkeit von bisher 19 Monaten.
  2. Die weitere Entwicklung der Krankheit nach Zugang der Kündigung.
  3. Der Mitarbeiter habe selbst nicht bestritten, dass er nicht mehr als Maschinenführer arbeiten könne.

Betriebliches Eingliederungsmanagement vor krankheitsbedingter Kündigung
Denken Sie daran, dass Sie vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen müssen. Dieses ist nach § 84 SGB IX vorgeschrieben. Sie müssen dazu u. a. mit dem Arbeitnehmer die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Leitungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Dokumentieren Sie Ihre diesbezüglichen Bemühungen, z. B. durch Gesprächsprotokolle. Verweigert der Mitarbeiter die Mitwirkung an dem BEM, dokumentieren Sie auch das. Er kann ihrer krankheitsbedingten Kündigung dann nicht entgegen halten, es habe kein BEM stattgefunden.