Fristlose Kündigung und Lohnpfändung

Eine fristlose Kündigung ist als Reaktion des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen möglich. Das Vorliegen einer Lohnpfändung beim Arbeitnehmer gehört nicht dazu.

Die fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht. Es ist daher nur für Extremsituationen und Ausnahmefälle vorgesehen. Eine fristlose Kündigung als Reaktion auf eine Lohnpfändung, die bei einem Arbeitnehmer vorliegt, wird in aller Regel nicht möglich sein.

§ 626 BGB ermöglicht eine fristlose Kündigung dann, wenn dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Für die fristlose Kündigung ist weiter erforderlich, dass bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile der Ablauf der Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann.

Typische Fälle für eine fristlose Kündigung
Mit einer fristlosen Kündigung werden Sie nur dann Erfolg haben, wenn wirklich ein Ausnahmefall vorliegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • der Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter Schmiergeld angenommen hat
  • ein vorsätzlicher Stempeluhrmissbrauch vorliegt
  • eine vorsätzliche falsche Spesenabrechnung vorgenommen wird

Diese Fälle haben alle gemeinsam, dass entweder Sie als Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt wurden und dadurch das Vertrauen belastet ist oder aber ein besonders schwerer Vertragsbruch vorliegt. Die Lohnpfändung bei einem Arbeitnehmer fällt nicht in diese Kategorie. Für eine fristlose Kündigung wird daher in aller Regel eine Lohnpfändung nicht ausreichen.