Falscher Kündigungsgrund kann zu Abfindung führen

Einen falschen Kündigungsgrund anzugeben ist für Arbeitgeber äußerst unklug: Bei einem Rechtsstreit kann es sehr schnell teuer werden.

Falscher Kündigungsgrund vor Gericht
Einer Altenpflegerin wurde mit der Begründung gekündigt, sie habe eine Bewohnerin angerempelt und anschließend nicht versorgt. Diese Vorwürfe erwiesen sich in einem Rechtsstreit als unwahr, die Kündigung scheiterte. Nun allerdings wehrte sich die Mitarbeiterin gegen den unterstellten Kündigungsgrund: Sie beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung in Höhe von etwa 12.000 Euro.

Falscher Kündigungsgrund macht Arbeitsverhältnis unzumutbar
Die Mitarbeiterin bekam die Abfindung zugesprochen. Der Arbeitgeber hatte ihr mit dem falschen Kündigungsgrund zu Unrecht Verantwortungslosigkeit unterstellt, was insbesondere in einem Pflegeberuf einen schwerwiegenden Vorwurf darstellt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch zukünftig bei auftretenden Problemen ähnlich überzogen reagieren könne, so dass es der Mitarbeiterin nicht zumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Schleswig-Holstein, 15.09.2009, Az. 2 Sa 105/09).

Auch bei einem falschem Kündigungsgrund gilt: Als Abfindung setzen Gerichte in der Regel einen Betrag von einem halben bis einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fest. Es sind maximal 12 Bruttomonatsgeälter bzw. 15 Bruttomonatsgehälter bei Mitarbeitern über 50 Jahre mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit. Bei über 55-Jährigen mit mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es maximal 18 Bruttomonatsgehälter (§ 10 KSchG).