Eine Kündigung ist auch bei Betrugsverdacht möglich

Das Jahr 2009 scheint alle Rekorde der Kündigung wegen Straftaten brechen zu wollen. Spielte bis jetzt die Kündigung wegen Diebstahl - insbesondere wegen sog. Bagatellfälle - eine besondere Rolle in der Berichterstattung, kommt jetzt eine neue Entscheidung wegen einer Kündigung wegen Betrugsverdachts hinzu.

Das aus dem sog. "Maultaschenfall“ bekannte Arbeitsgericht Lörrach hatte über eine Kündigung einer Mitarbeiterin einer Lotto-Annahmestelle zu entscheiden. Zum Az. 5 Ca. 258/09 entschied das Gericht, dass eine Kündigung wegen Betrugverdachts möglich sein kann.

In dem Fall ermittelte die Polizei wegen des Verdachts, die Mitarbeiterin habe sich eine Spielquittung eines Lottogewinners aushändigen lassen. Anschließend habe sie den Gewinn von ca. 3.000 € für sich – gemeinsam mit einer Komplizin – eingelöst. Als die Chefin der Mitarbeiterin von den Ermittlungen erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus. Gegen diese Kündigung klagte die Mitarbeiterin und verlor.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass schon der Verdacht, ein Mitarbeiter habe eine strafbare Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis begangen, eine Kündigung ermöglichen könne. Die starken Verdachtsmomente haben nach Ansicht der Richter, die fristlose Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt.

Denken Sie immer an diese Voraussetzung einer Verdachtskündigung
Neben den allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung muss bei der Verdachtskündigung der auf Tatsachen beruhende dringende Verdacht bestehen, in der Regel der Verdacht einer Straftat. Außerdem müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, den Betrugsverdacht auszuräumen.

Bitten Sie ihn also zum Gespräch und konfrontieren Sie ihm mit dem Vorwurf. Sorgen Sie dafür, dass Sie dieses Gespräch beweisen können, etwa, indem Sie einen Zeugen hinzuziehen. Erst danach dürfen Sie eine Verdachtskündigung aussprechen.