Bei Beleidigung mit Nazivergleich dürfen Sie zur Kündigung greifen

Manchmal kochen in jedem Unternehmen die Emotionen hoch. Und je nach Branche fallen dann unterschiedlich deftige Worte. Aber alles hat Grenzen. Bei Beleidigungen wird es eng. Einen Nazivergleich müssen Sie nicht abzeptieren und können mit einer Kündigung reagieren.

Eine solche Kündigung nach einer Beleidigung des Vorgesetzten mit einem Nazivergleich, hat das Hessische LAG mit seiner Entscheidung zum Az.: 3 Sa 243/10 akzeptiert. Der Arbeitnehmer verlor seine Kündigungsschutzklage.

Beleidigung mit Nazivergleich im Gerichtssaal
Stein des Anstoßes war die Äußerung des Arbeitnehmers im Prozess über seine Kündigung. Er äußerte in Gegenwart des Arbeitgebers im Prozess "lügt wie gedruckt". Wie er mit "Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich". Der Arbeigeber sah in diesem Nazivergleich eine Beleidigung und sprach prompt eine fristlose Kündigung aus. Zu Recht, wie die LAG-Richter meinten. Nazivergleiche stellen nach Ansicht des Hessischen LAG in aller Regel eine grobe Beleidigung dar, die eine fristlose Kündigung ermöglichen.

Nicht jede Beleidigung berechtigt gleich zur fristlosen Kündigung
Daraus sollten Sie aber nicht den Schluss ziehen, dass jede Beleidigung gleich eine fristlose Kündigung ermöglicht. Und erst recht nicht jede Kritik am Vorgesetzten. Die Richter berücksichtigen stets auch die Einzelfallumstände. Dazu gehört auch die Frage, wie öffentlich die Äußerung gemacht wurde. Je öffetlicher, desto eher kann eine Kündigung berechtigt sein. Und bei einer heftigen Diskussion kann sich die Stimmung so weit aufschaukeln, dass auch unüberlegte Äußerungen fallen. In diesen Fällen ist nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig (Az. 9 Sa 908/06).

In diesen Fällen war eine Kündigung wegen Beleidigung erlaubt:

  • Beleidigung des Vorgetzten als "faulen Sack" in Gegenwart von Kollegen, Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 7 Ca 9327/07), fristlose Kündigung nein, fristgerechte Kündigung ja
  • Beleidigung einer Kundin mit den Worten "Ich schmeiße die dumme Sau raus",  LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 11 Sa 652/05)

In diesem Fall lehnte ein Gericht die Kündigung wegen Beleidigung ab

  • "Klei mi ann Mors" ("Kratz mich am Hintern"), Arbeitsgericht Hamburg (Az: 21 Ca 490/08).