Kündigung des Arbeitsvertrages: Angabe eines Grundes nicht erforderlich

„Die Kündigung ist unwirksam, es steht ja gar kein Grund in der Kündigung." So glauben immer noch viele Arbeitnehmer. Aber damit irren sie sich.

Grundsätzlich gilt: In einem Kündigungsschreiben muss weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Grund für die Kündigung des Arbeitsvertrages angeben.

Aber natürlich muss zumindest der Arbeitgeber in der Regel einen Grund haben und diesen auch im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht angeben und sein Vorliegen auch beweisen. Nur: In der Kündigung muss er ihn halt nicht angeben. 

Angabe des Grunds für die Kündigung beim Betriebsrat
Auf den ersten Blick scheint es schwer verständlich. dass der Arbeitgeber im Rahmen der vorherigen Anhörung des Betriebsrates dem Betriebsrat gegenüber die Kündigung des Arbeitsvertrages ausdrücklich begründen muss, in der schriftlichen Kündigung aber selbst keine Gründe angeben muss. Aber genauso ist die Gesetzeslage.

So erfahren Sie den Grund für die Kündigung des Arbeitsvertrages
Als Arbeitnehmer bleibt Ihnen. wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Kündigungsgrund anzugeben, nur der Gang zum Arbeitsgericht.

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, haben Sie einen Anspruch darauf, eine Kopie von dessen Stellungnahme zu der Kündigung zu erhalten. Diese muss Ihnen der Arbeitgeber gem. § 102 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit der Kündigung aushändigen. Hier werden Sie einige Informationen finden. Im Falle einer fristlosen Kündigung haben Sie zudem gem § 626 Abs. 2 BGB das Recht, eine Begründung zu verlangen.