Können Sie als Arbeitgeber eine Betriebsratswahl anfechten?

Als Arbeitgeber können Sie eine Betriebsratswahl anfechten. Ob das immer sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage.

Zurzeit laufen in vielen deutschen Unternehmen die turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Nicht immer geht dabei alles mit rechten Dingen, sprich dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), zu. Davor sind selbst große Unternehmen nicht gefeit.

Arbeitgeber können die Betriebsratswahl anfechten
Nach § 19 BetrVG können auch Sie als Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Betriebsratswahl anfechten. Das kann geschehen, wenn gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen wurde, weil z. B auch nicht wahlberechtigte Personen mitgewählt haben. Die Betriebsratswahl wird dann ungültig und muss wiederholt werden.

Wenn Sie nicht anfechten, sind etwaige Mängel der Betriebsratswahl geheilt. Sie sind nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl verpflichtet.

Folgende Aspekte sollten Sie vor der Anfechtung der Betriebsratswahl bedenken:

  • Nach erfolgreicher Anfechtung muss die Betriebsratswahl wiederholt werden. Die Kosten haben Sie zu tragen.
  • Ob Sie bei der Wiederholung der Betriebsratswahl einen "besseren“ Betriebsrat bekommen, ist fraglich.
  • Die Zusammenarbeit mit dem dann neu gewählten Betriebsrat wird von vornherein belastet.
  • Die Anfechtung wird nur erfolgreich sein, wenn der Fehler auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. Das sollten Sie vorher genau prüfen. Denn die erste gerichtliche Auseinandersetzung (wenn das denn unbedingt erforderlich ist), sollten Sie gewinnen.