Kleine Freundschaftsdienste sind keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit

Arbeitnehmer sind während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, jede Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, die Ihnen als Arbeitgeber zum Nachteil gereichen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Konkurrenztätigkeit enthält oder nicht. Als Arbeitgeber sind Sie auf diese Weise auch ohne gesonderte Vereinbarung vor schädigenden Wettbewerbshandlungen Ihrer Mitarbeiter geschützt. Kleine Gefälligkeiten unter Freunden, können allerdings nicht immer automatisch als Konkurrenztätigkeit ausgelegt werden.

Freundschaftsdienst oder Konkurrenztätigkeit?
Ein Außendienstmitarbeiter war mit dem Vertrieb von Kfz-Spezialbauteilen beschäftigt. Ihm war von seinem Arbeitgeber ein Faxgerät zur Verfügung gestellt worden. Von diesem Gerät aus sendete der Mitarbeiter ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben an einen Lieferanten seines Arbeitgebers.

Darin bekundete die neu gegründete Firma eines alten Jugendfreundes des Außendienstlers, die ebenfalls mit Kfz-Teilen handelte, Interesse an der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dieser wendete ein, er habe das Telefax, ohne dessen Inhalt zu kennen, quasi nur als kleinen Freundschaftsdienst von seinem Gerät aus gesendet.

Niederlage vor Gericht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) kassierte die fristlose Kündigung, hielt aber die ordentliche Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass auch sein Außendienstmitarbeiter in Wettbewerb treten wollte (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2008, Az.: 2 Sa 54/08).

Konkurrenztätigkeit ist Mitarbeitern verboten
Eigene Konkurrenztätigkeit, aber auch die aktive Unterstützung von Wettbewerbern im laufenden Arbeitsverhältnis sollten Sie sich als Arbeitgeber nicht bieten lassen. Denn das ist ein klarer Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht.

Ihre Reaktionsmöglichkeiten
Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Sie können das Arbeitsverhältnis je nach Einzelfall – fristlos oder ordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich.
  2. Sie können Ihren Mitarbeiter auf Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit verklagen. Wegen der Dringlichkeit können Sie auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.
  3. Hat Ihr Mitarbeiter schuldhaft gehandelt, haben Sie einen Schadenersatzanspruch. Stattdessen können Sie auch das von Ihrem Mitarbeiter getätigte Geschäft übernehmen und Herausgabe der erzielten Vergütung verlangen.