Das Arbeitsrecht verpflichtet auch Teilzeitbeschäftigte zur umgehenden Krankmeldung

Welche Pflichten bei der Krankmeldung gibt das Arbeitsrecht teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern auf? Insbesondere bei Mitarbeitern, die nur wenige Tage in der Woche arbeiten, stellt sich die Frage, wann diese arbeitsrechtlich verpflichtet sind, beim Arbeitgeber eine Krankmeldung einzureichen.

Grundsätzlich bestimmt das Arbeitsrecht für eine Krankmeldung bei Teilzeitbeschäftigten nichts anderes als bei Vollzeitkräften.

Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung
Bei jedem Mitarbeiter sind im Falle einer Arbeitsunfähigkeit 2 Pflichten zu beachten:

1. Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung
2. Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Arbeitsrecht verpflichtet in jedem Fall zur unverzüglichen Krankmeldung
Eine Teilzeitkraft, die arbeitsunfähig wird, muss dem Arbeitgeber unverzüglich darüber und über die voraussichtliche Dauer informieren (Krankmeldung). Das ergibt sich direkt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dabei ist es nicht wichtig, ob der Mitarbeiter an dem Tag / den Tagen für den / die er arbeitsunfähig ist, arbeiten muss oder nicht. Also: Sobald ein Mitarbeiter erkankt, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Krankmeldung beim Arbeitgeber vorzunehmen.

Die Pflicht zur Krankmeldung ist auch nicht davon abhängig, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. So muss die Krankmeldung z. B. auch in dem ersten Monat des Arbeitsverhältnisses, in dem nach § 3 EFZG noch kein Entgeltfortzhalungsanspruch besteht, erfolgen.

Die Informationspflicht wird in jedem Fall der Arbeitsunfähigkeit ausgelöst. Auf eine fehlende Krankmeldung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren.

Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Laut § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – unabhängig von der Pflicht zur Krankmeldung – vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. Der Arbeitgeber kann aber generell im Arbeitsvertrag oder in jedem Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung bereits früher vorlegt.