Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit möglich

Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten Ihrer Mitarbeiter gehört es, keine Schäden zu verursachen bzw. Schäden zu verhindern. Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung müssen Arbeitnehmer grundsätzlich vollen Schadensersatz zahlen, wenn sie grob fahrlässig einen Schaden verursachen. Aber eben nur grundsätzlich. Wann Sie einen Schaden nicht voll ersetzt bekommen, ergibt sich aus einem Urteil des BAG vom 28.10.2010 zum Aktenzeichen 8 AZR 418/09.

Wegen der Besonderheiten des Arbeitslebens gelten für die Arbeitnehmerhaftung Erleichterungen gegenüber dem normalen Schadensersatzrecht. Grundsätzlich gilt folgende Staffelung: 

  • leichteste Fahrlässigkeit: der Arbeitnehmer haftet überhaupt nicht
  • mittlere Fahrlässigkeit: je nach Verschuldungsgrad teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden
  • grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer trägt den Schaden alleine, Haftungserleichterungen im Einzelfall möglich
  • Vorsatz: Arbeitnehmer trägt den Schaden alleine.

Diese Differenzierung kann unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben, so zum Beispiel in dem oben genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts. Eine Reinigungskraft in einer Arztpraxis hörte, dass bei einem teuren medizinischen Gerät ein Alarmsignal ausgelöst war. Sie wollte helfen und drückte einen Notfallknopf. Den daneben befindlichen Knopf zum Ausschalten des Alarmsignals ignorierte sie. Beide Knöpfe waren beschriftet. Durch den Nothalt kam es zu Beschädigungen an der Maschine und Nutzungsausfallschäden, die sich insgesamt auf rund 60.000 € beliefen. Hiervon waren 10.000 € durch eine Versicherung der Arztpraxis gedeckt. Arbeitgeber und Gerichte gingen hier von grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin aus. Der Arbeitgeber forderte Schadensersatz in Höhe von rund 50.000 €.

Das wiederum war dem Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz zu viel. Der festgestellte Schaden betrug mehr als das 100-fache eines Monatsgehalts. Das BAG reduzierte daher den Schadensersatzanspruch auf ein Jahresgehalt. Der Arbeitgeber blieb auf dem restlichen Schaden sitzen.

Diese Kriterien können bei der Prüfung der Zumutbarkeit eine Rolle spielen:

  • Schadensanlass
  • Schadensfolgen
  • Gefahrgeneigtheit der Arbeit
  • Höhe des Schadens
  • ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko
  • eventuelle Risikodeckung durch eine Versicherung
  • die Position des Arbeitnehmers im Betrieb
  • die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthält
  • die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Familienverhältnisse
  • bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers.