Befristung: Wie Sie bei der Schriftform alles richtig machen

Die Befristung von Arbeitsverträgen wird immer üblicher. Allerdings ist die Befristung nur wirksam, wenn bei ihr die Schriftform gewahrt ist. Dabei können Arbeitgeber eine Vielzahl von Fehlern machen, wie sich unter anderem aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.3.2010 (Az. 6 Sa 2345/09) ergibt.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn diese in Schriftform vorgenommen wird. Da gibt es kein Wenn und Aber. Die Falle dabei ist, dass nur die Befristung bei fehlender Schriftform unwirksam ist. Der Arbeitsvertrag dagegen ist voll wirksam. Sie haben als Arbeitgeber dann auf einmal einen Mitarbeiter, den Sie nur befristet einstellen wollten oder konnten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Befristung und Schriftform: Darauf sollten Sie achten
Es gibt eine Reihe von typischen Fällen im Zusammenhang mit der Befristung und der Schriftform, die Sie vermeiden sollten:

  1. Achten Sie auf die richtige Unterschrift. Dazu ist erforderlich, dass diese Unterschrift auch als Unterschrift zu erkennen ist. Vermeiden Sie eine Unterschrift nur mit den Initialen von Vor- und Nachnamen des Unterzeichners. In dem oben genannten Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wurde die Befristung als unwirksam betrachtet, weil die erforderliche Schriftform genau hieran scheiterte. Die "Unterschrift" bestand aus zwei durch einen Punkt getrennte Haken. Das reichte nicht. Sie gehen auf Nummer sicher, wenn Sie solche Verträge mit Vor- und Nachnamen unterschreiben.
  2. Wenn Sie sich durch einen Vertreter vertreten lassen, gilt für dessen Unterschrift genau das Gleiche. Weisen Sie ihn hierauf besonders hin. Hinzu kommt, dass bei einem Vertreter die Vertretung kenntlich gemacht werden muss. Dies geschieht zum Beispiel durch den Zusatz "i. V." (in Vertretung). Auch das ist unbedingt erforderlich, wenn Sie die Befristung nicht an der fehlenden Schriftform scheitern lassen wollen.
  3. Zur Befristung und der erforderlichen Schriftform gehört weiter, dass der Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme von beiden Seiten unterschrieben wurde. Wenn nur Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, der Mitarbeiter aber noch nicht, lassen Sie ihn nicht mit Arbeitsaufnahme beginnen. Andernfalls ist die Befristung wegen fehlender Schriftform in Gefahr.