Befristeter Arbeitsvertrag: Warum Sie alle Gründe genau prüfen müssen

„Doppelt genäht hält besser“, so dachte sich wohl ein Arbeitgeber, der einen befristeten Arbeitsvertrag gleich auf 2 Gründe stellte. Das LAG Hamm hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht. Ist auch nur einer der Befristungsgründe unwirksam, so ist die Befristung insgesamt unwirksam.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist eigentlich ein gutes Mittel, um auf vorübergehenden Arbeitsbedarf zu reagieren. Und den hielt ein Unternehmer gleich aus zwei Gründen für gegeben und schloss mit einer Mitarbeiterin einen befristeten Arbeitsvertrag.

Und zwar begründete er die Befristung einerseits mit einer Krankheitsvertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) und anderseits mit nur vorübergehendem Arbeitsbedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG). Rund 2/3 ihrer vertraglichen Arbeitszeit bezog sich auf die Vertretung, der Rest auf den vorübergehenden Arbeitsbedarf.

Befristeter Arbeitsvertrag kann nur unsgesamt wirksam sein
Als die Mitarbeiterin gegen die Befristung klagte, verlor er in zweiter Instanz vor dem LAG Hamm (Urteil vom 16.10.2008, Az.: 17 Sa 671/08).

Das Gericht hielt den Sachgrund der Vertretung für gegeben, den des vorübergehenden Arbeitsbedarfs dagegen nicht. Es stellte fest, dass ein befristeter Arbeitsvertrag hinsichtlich der Befristung nur insgesamt gültig oder nicht gültig sein könne. Ein nur zum Teil befristeter Arbeitsvertrag existiere nicht. Wenn einer von mehreren Sachgründen unwirksam sei, sei die Befristung insgesamt unwirksam.

Tipp zum Thema "Befristeter Arbeitsvertrag"
Wenn für Sie ein befristeter Arbeitsvertrag aus mehreren Gründen in Frage kommt, prüfen Sie sorgfältig, ob alle Befristungsgründe tatsächlich Bestand haben. Andernfalls ist die Befristung insgesamt in Gefahr.