Auch Probearbeitsverhältnisse müssen vergütet werden

Für den Arbeitgeber sicher verlockend: Ein Mitarbeiter möchte das Unternehmen kennen lernen und arbeitet "für lau". "Geht aber nicht", haben jetzt die Arbeitsrichter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.
Der Fall: Um einen Mitarbeiter "zu testen", hatte der Arbeitgeber einen Lkw-Fahrer probeweise und über mehrere Wochen hinweg von 6 bis 18 Uhr ohne Lohn Ware ausfahren lassen. In ein Angestelltenverhältnis wollte er ihn dann aber doch nicht übernehmen. Daraufhin klagte der "Probemitarbeiter" vor Gericht. Er verlangte Vergütung für seine Arbeit. Zu Recht, befanden die Richter.
Wer arbeitet, hat Anspruch auf Lohn
Der Arbeitgeber behauptete zwar, er habe mit dem Fahrer nur ein unentgeltliches Praktikum vereinbart. Dieses Argument ließen die Richter aber nicht gelten. Vor allem im Hinblick auf die Arbeitszeit des Mannes. Sie machten in der Urteilsbegründung noch einmal deutlich: Der Schutzzweck des Arbeitsrecht verbietet Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer Arbeitsleistungen ohne Gegenleistungen zu erbringen haben (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005, Az. 4 Sa 11/05).
Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Arbeitgeber mit dem "Mitarbeiter" vereinbart, dass dieser sich im Betrieb umschauen kann, aber keinerlei Verpflichtung zur Arbeit hat. Der "Mitarbeiter" unterliegt damit also auch nicht seinem Direktionsrecht. In diesem Fall handelt es sich dann aber nicht um eine Probearbeit, sondern um ein so genanntes Einfühlungsverhältnis.