Probezeitvereinbarung nur bei Arbeitsbeginn

Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur beim Abschluss eines ersten Arbeitsvertrags rechtens. Wird mit dem Mitarbeiter ein neuer (Folge-)Vertrag geschlossen, ist eine erneute Vereinbarung einer Probezeit nicht zulässig. Diese Grundsatzentscheidung traf das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 28.02.2002.
Als die Klägerin im Juli 1998 als Steuerfachangestellte eingestellt wurde, galt für sie eine Probezeit von sechs Monaten. Nach Ablauf der Probezeit kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht zum 31.03.2000. Bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist einigte man sich jedoch darauf, einen neuen Anstellungsvertrag abzuschließen. Am 06.04.2000 schlossen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber den neuen Vertrag, in dem erneut eine Probezeit vereinbart wurde. Innerhalb der ersten sechs Monate sollte demnach eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Am 11.09.2000 kündigte der Arbeitgeber der Steuerfachangestellten zum 30.09.2000. Nach Ansicht der Klägerin war diese Kündigung jedoch nicht wirksam. Schließlich sei die erneute Vereinbarung einer Probezeit unwirksam gewesen.

Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stieß sie mit dieser Einschätzung auf Zustimmung. Eine Probezeit kann nur bei Abschluss des Erstvertrags wirksam vereinbart werden. Daher galt für die Kündigung der Klägerin nicht die kurze Zwei-Wochen-Frist, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endete somit erst am 31.10.2000. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002; Az.: 4 Sa 68/01)

Tipp: Der Grundsatzentscheidung des LAG Baden-Württemberg werden sich wahrscheinlich weitere Arbeitsgerichte anschließen und in einem Anschlussarbeitsverhältnis eine Probezeitvereinbarung als unzulässig einstufen. Für diese Einstellung spricht, dass eine Probezeit der Erprobung des Arbeitnehmers dienen soll. Sofern Sie also einen Arbeitnehmer bereits mit einem Erstvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten beschäftigt haben, hat er seine Fähigkeiten und seine Eignung schon unter Beweis gestellt. Eine erneute Probezeit ist also unter dem Gesichtspunkt der Erprobung überflüssig.

Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen dem Beginn der Anschlussbeschäftigung und dem Ende der letzten Beschäftigung ein längerer Zeitraum (mehr als sechs Monate) liegt. In diesem Fall dürfte auch nach der neuen Rechtsprechungstendenz eine Probezeitvereinbarung zulässig sein.