Das sind Ihre Melde- und Anzeigepflichten bei Krankheit

Sie sind krank und wollen Ärger mit Ihrem Arbeitgeber vermeiden? Dann beachten Sie unbedingt die nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten. Halten Sie diese nicht ein, riskieren Sie eine Abmahnung. Dabei ist es eigentlich gar nicht so schwer, sich hier einwandfrei zu verhalten.

Grundlage für die Melde- und Anzeigepflichten eines erkrankten Arbeitnehmers ist zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies kann durch Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder aber auch durch eine Einzelanweisung des Arbeitgebers konkretisiert worden sein.

Der Grund für diese Pflichten liegt darin, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig wissen muss, ob ein Mitarbeiter ausfällt. Nur dann ist er in der Lage, die Arbeit so zu organisieren, dass die betrieblichen Störungen möglichst gering sind.

Grundsätzlich sind Sie zu zwei Mitteilungen verpflichtet. Zum einen müssen Sie dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig mitteilen, dass Sie erkrankt und daher arbeitsunfähig sind. Zum anderen sind Sie in vielen Fällen zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der berühmte gelbe Schein) verpflichtet.

Die erste wichtige Pflicht: Die Krankmeldung

Zunächst müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, d. h. in der Praxis sobald Sie die Arbeitsunfähigkeit selbst bemerken, darüber informieren. Warten Sie damit nicht, bis Sie beim Arzt waren. Wenn Sie arbeitsunfähig sind, informieren Sie den Arbeitgeber unmittelbar, d. h. am besten telefonisch. Formvorschriften für diese Krankmeldung gibt es nicht. Im Idealfall haben Sie einen Zeugen für Ihre telefonische Krankmeldung. Notieren Sie sich, wann Sie wen telefonisch informiert haben.

Informieren Sie direkt den Arbeitgeber, nicht etwa einen Kollegen. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich die Meldung beim Arbeitgeber vor. Wenn es innerbetrieblich andere Anweisungen gibt, zum Beispiel die Anweisung, dass nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalabteilung oder der direkte Vorgesetzte zu informieren ist, so halten Sie selbstverständlich diese Regelungen ein.

Ihre zweite Pflicht: Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Unabhängig von der unverzüglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit sieht das Gesetz die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes schreibt vor, dass Sie diese Bescheinigung dann vorlegen müssen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Sie muss dann am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber entweder generell oder im Einzelfall von Ihnen auch verlangen, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird. Entsprechende Regelungen finden sich häufig im Arbeitsvertrag. Aber Ihr Arbeitgeber kann auch von Einzelweisungen erteilen. Dabei darf er für verschiedene Arbeitnehmer verschiedene Vorgaben machen.

Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein. Arbeitgeber verstehen insoweit in der Regel relativ wenig Spaß.

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