Whistleblowing – Wie Sie als Arbeitgeber reagieren können

Das Anzeigen des Arbeitgebers bei Behörden oder der Staatsanwaltschaft wird in der letzten Zeit als "Whistleblowing" bezeichnet. Der Gesetzgeber überlegt, wie er die Whistleblower vor Sanktionen des Arbeitgebers wie einer Kündigung schützen kann. Aber auch als Arbeitgeber sind Sie nicht völlig schutzlos. Wie können Sie reagieren?

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.03.2012, Aktenzeichen: 2 Sa 331/10) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mitarbeiter war im Jahr 2009 für mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Anschließend beschäftigte ihn der Arbeitgeber nur noch im Rahmen der Kurzarbeit Null. Der Agentur für Arbeit gegenüber hatte der Mitarbeiter geäußert, er sei nur deshalb auf Kurzarbeit Null, weil er einem vorherigen Angebot des Arbeitgebers zur Auflösung des Arbeitsvertrages nicht zugestimmt habe.

Als der Mitarbeiter 2011 gekündigt wurde, wehrte er sich mit Erfolg gegen die Kündigung. Seiner Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben. Nun verlangte der Arbeitgeber allerdings die Auflösung des Arbeitsvertrages gegen die Zahlung einer Abfindung (§§ 910, Kündigungsschutzgesetz), weil ihm die weitere Zusammenarbeit wegen der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht zumutbar sei.

LAG hatte Verständnis für Arbeitgeber

Die Richter am Landesarbeitsgericht hatte Verständnis für den Arbeitgeber. Sie gaben dem Auflösungsantrag statt. Zwar musste der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, brauchte den Mitarbeiter aber nicht weiter beschäftigen. Und dies, obwohl der Mitarbeiter seine Kündigungsschutzklage an sich gewonnen hatte.

Diesen Fehler hatte der Whistleblower gemacht

Zum Verhängnis wurde dem Mitarbeiter, dass er sich mit seiner Anzeige direkt an die Agentur für Arbeit gewandt hatte. Die Richter am Landesarbeitsgericht sahen daher keine Chance für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Erforderlich wäre es dazu gewesen, dass der Mitarbeiter sich zunächst mit seiner Beschwerde an seinen Arbeitgeber gewandt hätte. Er hätte zunächst versuchen müssen, dort Abhilfe zu erhalten, bevor er staatliche Organe einschaltet und Ermittlungen gegen den Arbeitgeber in Gang setzt.

Tipp für Arbeitgeber

Es gibt durchaus unterschiedliche Auffassungen dazu, ob das Whistleblowing zu einer Kündigung berechtigt und einiges spricht dagegen. Die Entscheidung des LAG Schleswig Holstein zeigt aber einen Weg, mit dem sich Arbeitgeber möglicherweise behelfen können. Kündigen Sie einen Whistleblower, so hat dieser zwei Möglichkeiten.

  • Entweder er akzeptiert die Kündigung und unternimmt nichts, dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Oder aber er klagt gegen die Kündigung. Zwar hat er in diesem Verfahren durchaus Erfolgsaussichten. Unter Berufung auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein können Sie nun aber während des Kündigungsschutzverfahrens einen Antrag gemäß §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen. Im Ergebnis haben Sie damit das Ziel auch erreicht.