Wann Sie die Videoüberwachung der Arbeitnehmer sofort beenden müssen

Die Sensibilität für Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nimmt immer mehr zu und zwar sowohl bei Verbrauchern als auch bei Arbeitnehmern und Gerichten. Wenig Spaß verstehen die Gerichte z. B. bei unzulässigen Videoüberwachungen der Arbeitnehmer. Wie sich aus einer Entscheidung des LAG Hamm ergibt, kann das für Sie als Arbeitgeber schnell teuer werden.

Besonders wichtig wird das, wenn die Unzulässigkeit einer Videoüberwachung nicht mehr in Frage steht, sondern sogar feststeht. So ging es dem Arbeitgeber in dem Fall der der Entscheidung des LAG Hamm vom 30.10.2012 (9Sa 158/12) zu Grunde liegt. Der Arbeitgeber wurde in dem Fall verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 4.000 € an einen Mitarbeiter zu bezahlen, der in seiner Videoüberwachung einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte sah.

Da beruhigt es wenig, dass der Arbeitnehmer ursprünglich sogar eine Entschädigung in Höhe von mindestens 15.000 € gefordert hatte. In dem Fall gab es eine Reihe von vorhergehenden Auseinandersetzungen um die Videoüberwachung. In deren Verlauf wurde gerichtlich festgestellt, dass die Videoüberwachung der Arbeitnehmer in der konkreten Form unzulässig war.

Gleichwohl beendete der Arbeitgeber die Videoüberwachung nicht. Er machte einige Argumente für die Zulässigkeit der Überwachung geltend, die das LAG aber alle nicht überzeugten. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Eine Videoüberwachung sollten Sie auf jeden Fall dann einstellen, wenn diese gerichtlich für unzulässig erklärt wurde.

Neue Situation kann Beurteilung ändern

Je nach Einzelfall kann es aber sein, dass eine geänderte Situation eine neue Beurteilung erfordert. War eine Videoüberwachung z. B. zunächst unzulässig, weil es ein milderes Mittel zur Aufdeckung von Straftaten gegeben hätte (z. B. Testkäufe), so kann sie später durch eine Änderung der Situation zulässig werden. Bei Videoüberwachungen sollten Sie sich grundsätzlich kurzfristig vor der Installation rechtlich beraten lassen, denn es kommt dabei immer auf den konkreten Einzelfall an. Die Hürden für die Zulässigkeit sind hoch.

Vorsicht bei der Beratung durch den Anbieter von Videoüberwachungsmaßnahmen

Immer wieder bieten auch Anbieter von Videoüberwachungssystemen Beratung zu der Zulässigkeit einer Videoüberwachung der Arbeitnehmer an. Wen wundert es, dass die Einschätzung in der Regel positiv ausfällt? Denn im Vordergrund steht oft das Vertriebsinteresse. Meine Empfehlung ist, dass Sie sich vor der Installation eine unabhängige und neutrale Beratung sichern. Sie können sich dazu z. B. an Ihren Anwalt, die IHK oder oftmals auch Ihren Branchenverband wenden. Angesichts der Kosten, die eine Videoüberwachung auslöst, ist das erschwinglich … und angesichts der Höhe möglicher Entschädigungsforderungen oder von Bußgeldern wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz gut angelegt.