Stalking am Arbeitsplatz müssen Sie nicht dulden!

Der Umgang von Mitarbeitern untereinander wird in einigen Betrieben immer rauer. Dabei spielt neben dem bekannten Mobbing auch das sogenannte Stalking leider eine immer größere Rolle. Als Arbeitgeber sind Sie dazu berufen, hier klar Position zu beziehen und die Opfer zu schützen. Das kann bis zu einer Kündigung des Stalkers gehen, wie ein Urteil des BAG zeigt. Erfahren Sie mehr über Stalking am Arbeitsplatz.

Stalking am Arbeitsplatz

Stalking ist laut Wikipedia „das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.“ Seit dem 31. März 2007 ist Stalking sogar strafbar (§ 238 StGB) und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen geahndet.

Sie sehen also, das Ganze ist kein Kavaliersdelikt, sondern der Gesetzgeber ist hier sehr deutlich. Vor allem Stalking am Arbeitsplatz wird immer härter geahndet.

Stalking und Arbeitsrecht

Neben der strafrechtlichen Komponente hat Stalking auch arbeitsrechtliche Folgen: Der Stalker gefährdet dadurch massiv seinen Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber wollen Sie – neben allen menschlichen Aspekten – nicht, dass unter den Mitarbeitern Konflikte bestehen. Diese verschlechtern das Betriebsklima und reduzieren die Arbeitsleistung. Vereinfacht gesagt: Es geht nicht nur um gute Stimmung, sondern um Ihr bares Geld.

Daher müssen und dürfen Sie Stalking am Arbeitsplatz nicht hinnehmen und sollten das auch nicht tun. Die Nichtgefährdung des Betriebsklimas gehört zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Verhält sich ein Mitarbeiter anders, so verstößt er damit gegen seinen Arbeitsvertrag.

Ein Beispiel: Mitarbeiterin Sandra S. fühlt sich von ihrem Kollegen Max Macho belästigt. Er versucht auch privat immer wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen und besucht sie häufig ohne Grund am Arbeitsplatz. Dazu macht er anzügliche Bemerkungen. Obwohl sie ihn um Unterlassung gebeten hat, hat sich Max Macho davon nicht beeindrucken lassen. Sie wendet sich jetzt an ihren Chef.

Fühlt sich eine Mitarbeiterin von einem Arbeitskollegen belästigt und äußert sie, dass sie weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünscht, so hat der Kollege das zu respektieren. Hält sich der Kollege nicht daran, kann das nach der Rechtsprechung des BAG sogar ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein. Auch eine vorhergehende Abmahnung ist je nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich (BAG, 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11).

Sprechen Sie besser vorher eine Abmahnung bei Stalking am Arbeitsplatz aus

Weder Ihnen noch dem Opfer ist damit gedient, wenn Sie dem Täter kündigen, der aber dann wegen der fehlenden Abmahnung erfolgreich gegen die Kündigung klagt. Ganz im Gegenteil: Das wäre sogar noch „Wasser auf seinen Mühlen“ und es steht zu befürchten, dass er seine Anstrengungen intensiviert.

Das BAG hat zwar in der oben genannten Entscheidung angedeutet, dass statt einer formellen Abmahnung auch eine andere deutliche Warnung ausreichen kann (in dem Fall war es ein vorheriges Verfahren vor einer Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)), aber Sicherheit gibt es insoweit nicht.

Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Besser ist es daher, wenn Sie zunächst eine klare und eindeutige Abmahnung bei Stalking am Arbeitsplatz aussprechen. Macht der Stalker dann weiter, sind Ihre Chancen mit der Kündigung durchzukommen, deutlich besser.

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