Berücksichtigen Sie den neuen Mindestlohn in der Abfallwirtschaft

Das Thema Mindestlohn hat in Wahlkampfzeiten nicht nur eine hohe politische Bedeutung. Auch – oder besser gerade – für die betroffenen Arbeitnehmer hat ein Mindestlohn eine hohe praktische Relevanz. Das betrifft z. B. rund 175.000 Beschäftigte in der Abfallwirtschaft, für die ab dem 1.2.13 ein neuer Mindestlohn gilt. Als Arbeitgeber in der Abfallwirtschaft sind Sie verpflichtet, diesen zu zahlen.

Die zu Grunde liegende neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist vom Bundeskabinett beschlossen worden. Der Mindestlohn für Arbeitnehmer in der Abfallwirtschaft steigt demnach zum 1.2.2013. Ab diesem Datum sind Sie verpflichtet, als Mindestlohn nicht mehr 8,33 €/Stunde, sondern 8,68 €/Stunde zu zahlen. Dies gilt unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers, vom Ort des Arbeitseinsatzes usw. bundesweit. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 30.6.2014.

Das bedeutet der Mindestlohn für Arbeitgeber

Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft bedeutet für die betroffenen Arbeitgeber, dass sie verpflichtet sind, diesen Mindestlohn als Untergrenze zu zahlen. Wird der als Mindestlohn festgelegte Stundensatz nicht erreicht, so haben Mitarbeiter einen entsprechenden Anspruch auf Nachzahlung. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass ein geringerer Betrag gezahlt wird, ist unwirksam.

Das Problem mit dem Phantomlohn

Häufig unbekannt ist aber ein weiteres Problem. Wenn ein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn bezahlt, so kann es Probleme bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger geben. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben werden in einem solchen Fall nicht auf den tatsächlich gezahlten Lohn, sondern auf den (höheren) Mindestlohn berechnet. Dies nennt man Phantomlohn. Die Folge können erhebliche Nachzahlungen in die Sozialversicherungskassen sein.

Darüber hinaus kann es auch noch ein strafrechtliches Problem für die betroffenen Arbeitgeber geben. Denn die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung an die zuständigen Sozialversicherungsträger stellt eine Straftat dar (§ 266 a StGB).

Als Arbeitgeber sollten Sie daher im eigenen Interesse überprüfen, ob Sie den Mindestlohn bezahlen und ihre Zahlungen und Kalkulationen (!) gegebenenfalls anpassen.