Krankheit im Urlaub: Gibt es eine automatische Urlaubsverlängerung?

Die Urlaubszeit ist in vielen Unternehmen noch nicht zu Ende. Aber immer wieder passiert es, dass Mitarbeiter während ihres Urlaubs erkranken. Was passiert dann mit den Urlaubstagen? Und: Verlängert sich dann der Urlaub automatisch? Beides Fragen, auf die Personalverantwortliche immer wieder die Antwort suchen. Hier finden Sie diese und erfahren mehr zu den Meldepflichten des Arbeitnehmers.

Was passiert mit den Urlaubstagen bei Krankheit während des Urlaubs?

Auf diese Frage gibt es eine glasklare gesetzliche Antwort. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet". Entscheidend ist das "ärztliche Zeugnis", also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes. Nur die in dieser Bescheinigung ausgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Urlaubstage und müssen neu gewährt werden.

Das sind die Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit während des Urlaubs

Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt in § 5 Abs. 2 vor, dass Ihnen ein Arbeitnehmer, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist, die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen hat.

Die Kosten hierfür haben Sie aufgrund der gesetzlichen Regelung zu tragen. Versäumt der Mitarbeiter diese Meldepflichten, so ändert das aber nichts daran, dass die per ärztlichem Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage gelten. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Meldung können Sie aber eine Abmahnung aussprechen.

Urlaubsverlängerung bei Krankheit während des Urlaubs?

Immer wieder hört man, dass ein Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt ist, seinen Urlaub einfach um die Krankheitstage verlängern könne. Das wird auch durch ständige Wiederholung nicht richtiger. Richtig ist vielmehr, dass keine gesetzliche Grundlage für eine solche automatische Verlängerung existiert. Solange Sie also nicht im Einzelfall mit Ihrem Mitarbeiter etwas anderes vereinbaren, endet der Urlaub wie geplant. Die während des Urlaubs eingetretene Arbeitsunfähigkeit ändert daran erst einmal gar nichts.

Damit muss der während des Urlaubs erkrankte Mitarbeiter wie geplant wieder zur Arbeit erscheinen.

Ist der Mitarbeiter allerdings über das Ende des Urlaubs hinaus weiter arbeitsunfähig, so braucht er selbstverständlich erst wieder zur Arbeit erschienen, wenn er wieder gesund und arbeitsfähig ist. Das hat aber nichts mit einer Verlängerung des Urlaubs zu tun.

Bestehen Sie auf einen neuen Urlaubsantrag

Will der Mitarbeiter die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage geltende Tage "nehmen", muss er erneut Urlaub bei Ihnen beantragen. Das kann er natürlich auch schon während der Arbeitsunfähigkeit tun und beantragen, dass er die Tage im direkten Anschluss an den ursprünglich genehmigten Urlaub nehmen kann.

Das kann sich z. B. anbieten, wenn sich absehen lässt, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nur einige Tage dauert und schon während des Urlaubs oder jedenfalls zu dessen Ende hin beendet sein wird. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter die Ersatztage für den ausgefallenen Urlaub nur so nehmen darf, wie von Ihnen genehmigt.