Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Überstunden?

Teilzeitarbeitsverhältnisse sind immer mehr auf dem Vormarsch. Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer weniger Lohn erhalten. Gleichzeitig steigen die finanziellen Bedürfnisse und Ansprüche der Arbeitnehmer. Um diese Lücke zu schließen, haben sich viele Teilzeitkräfte darauf eingerichtet, Überstunden zu leisten. Aber was gilt, wenn Überstunden von Ihnen als Arbeitgeber nicht (mehr) benötigt werden?

Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Einsatz und Bezahlung im Rahmen des Arbeitsvertrages haben. Sind im Arbeitsvertrag also zum Beispiel lediglich 20 Stunden in der Woche als Arbeitszeit vereinbart, so haben Mitarbeiter nur einen Anspruch auf die Leistung und eben Bezahlung von 20 Stunden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstunden gibt es nicht.

Für Arbeitnehmer ist dies naturgemäß dann schwierig, wenn sie im Laufe der letzten Zeit regelmäßig Überstunden geleistet haben. Denn oft haben sie ihren Lebensstandard und ihre Ausgaben dann an diese Einnahmen angepasst oder sind sogar nur mit den zusätzlichen Überstundenzahlungen in der Lage, sich zu finanzieren.

Das bedeutet jetzt aber nicht, dass Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter mehr beschäftigen müssen, als es für Sie erforderlich und gegebenenfalls wirtschaftlich machbar ist.

Problematisch kann es dann werden, wenn über einen langen Zeitraum stets Überstunden geleistet wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sogar die Überstundenzahl konstant bleibt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob sich der Arbeitsvertrag nicht hinsichtlich der Stundenzahl geändert hat. Hierzu sollten Sie sich dann beraten lassen.

Mitarbeiter kann Aufstockung der Stundenzahl verlangen

Um Arbeitnehmern eine Perspektive zu bieten, hat der Gesetzgeber in § 9 des Teilzeit und Befristungsgesetzes (TzBfG) zumindest im gewissen Rahmen eine Lösung angeboten. Danach müssen Sie einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der Ihnen den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz neu besetzt werden soll.

Sie sind nicht verpflichtet, solche Arbeitsplätze extra einzurichten. Ablehnen dürfen Sie einen solchen Wunsch dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.