Befristung gilt auch, wenn Mitarbeiter Betriebsrat wird

In den Monaten März bis Mai 2014 finden wieder turnusmäßige Betriebsratswahlen statt. Die Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern sind durchaus interessant, gerade bei befristet Beschäftigten. Ende 2013 hat das LAG Hamm allerdings befristet Beschäftigten, die in den Betriebsrat gewählt wurden, die Grenzen gezeigt.

Ein Mitarbeiter wurde mehrfach befristet beschäftigt. Die letzte Befristung sollte am 30.11.2012 enden. Seit Ende September 2012 war er Mitglied des Betriebsrates. Vorher war er bereits Mitglied des Wahlvorstandes.

Arbeitgeber lehnte unbefristetes Arbeitsverhältnis ab

Im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis wollte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, er sei nur deshalb nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden, weil er Mitglied des Betriebsrates sei.

Zum Thema empfiehlt die experto-Redaktion: Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Das Urteil des LAG Hamm

Die Richter am LAG Hamm sahen in ihrem Urteil vom 05.11.2013 zum Aktenzeichen 7 Sa 1007/13 keinen Grund, von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Sie argumentierten, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei und dass mit Ablauf der vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis daher ende. Die zwischenzeitlich erfolgte Wahl in den Betriebsrat ändere hieran nichts. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages.

Kein Freibrief für den Arbeitgeber

Eine andere Beurteilung kann dann in Betracht kommen, wenn die letzte Verlängerung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Mitarbeiter schon Mitglied des Wahlvorstandes oder der Betriebsrates ist (Rechtsgedanke der §§ 15 KSchG, 103 BetrVG, Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern). Auch, wenn der Arbeitgeber signalisiert, dass die Nichtverlängerung oder Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, kann es für den Arbeitgeber eng werden.