Teilzeitjob – Beachten Sie die rechtlichen Grundlagen

Flexibilisierung der Arbeitszeit ist in aller Munde. Eine zu große Flexibilisierung ist jedoch rechtlich problematisch. So musste es zum Beispiel ein international tätiges Logistikunternehmen lernen, dessen Konzept es vorsah, ausschließlich Teilzeitjobs anzubieten. Das LAG Baden-Württemberg hielt dies in der Entscheidung vom 21.03 2013 (6 TaBV 9/12) für rechtswidrig.

Gerichtsurteil gegen Bevorzugung von Teilzeitarbeit

Hintergrund war ein betriebsverfassungsrechtlicher Streit. Ein international tätiges Logistikunternehmen wollte lediglich Teilzeit-Jobs im Schichtbetrieb (17 Stunden/Woche) anbieten. Arbeitszeiterhöhung auf 34 Stunden (zwei Schichten) wurden grundsätzlich abgelehnt.

Daher verweigerte der Betriebsrat in einer Vielzahl von Fällen die nach Paragraph 99 Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf dieser Basis. Hiergegen wehrte sich das Logistikunternehmen, allerdings ohne Erfolg.

Die Richter hielten die Organisationsentscheidung des Logistikunternehmens, nur in Teilzeitjobs arbeiten zu wollen, für sachlich ungerechtfertigt. Insbesondere sah man keine Rechtfertigung durch den vom Arbeitgeber behaupteten höheren Organisationsaufwand, wenn Mitarbeiter im Zweischichtbetrieb arbeiten. Soweit es bei Urlaubs- und/oder Krankheitsfällen dadurch zu besonderen organisatorischen Belastungen kommt, ist dies nach Ansicht der Richter hinzunehmen.

Auch eine vom Arbeitgeber angeführte größere Unfallgefahr bei Vollzeitarbeitsplätzen reichte dem Gericht nicht. Diese seien ebenso wie höhere Krankenstände nicht zwingend auf eine längere Arbeitszeit zurückzuführen.

Gesetzliche Vorschriften zur Teilzeitarbeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt in Paragraph 9 vor, dass Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihnen den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung einer entsprechend freien Arbeitsstelle bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat. Ausnahmen davon sind möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Diesen gesetzlichen Grundsatz des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit zum Vollzeitjob habe der Logistikdienstleister durch sein Konzept, ausschließlich Teilzeitjobs anzubieten, unterlaufen. Denn de facto würde es dadurch nicht möglich werden, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeit Ihrem Wunsch entsprechend in Richtung Vollzeitarbeitsplatz verlängern.

Nach dieser Entscheidung müssen Arbeitgeber, die ausschließlich Teilzeitjobs anbieten wollen, damit rechnen, dass ihr Organisationskonzept sehr kritisch hinterfragt wird. Besteht in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, so beachten Sie Paragraph 9 TzBfG, wenn ein Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit an Sie herangetragen wird. Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Betriebsrat existiert, werden sich darauf einstellen müssen, dass ein Konzept, das nur Teilzeitjobs vorsieht, zu intensiven Diskussionen mit den Betriebsräten führen wird.