So werden Ihre Mitarbeiter die Arbeitszeiten zeitnah erfassen

Die korrekte Erfassung von Arbeitszeiten ist für Ihre Lohnabrechnung von großer Bedeutung. Daher nehmen Zeiterfassungssysteme im betrieblichen Alltag immer mehr zu. Aber ohne eine korrekte und sorgfältige Bedienung durch den Arbeitnehmer gibt es nicht. Das gilt nicht nur für elektronische Zeiterfassungssysteme, sondern auch für andere Formen der Zeiterfassung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen 10 Sa 270/12 insoweit für Klarheit gesorgt. Inhaltlich ging es um die Kündigungsschutzklage eines Museumsangestellten.

Diesen war gekündigt worden, weil er die für die Zeiterfassung maßgeblichen Anwesenheitsnachweise nicht jeweils zeitnah ausgefüllt hatte und seine Aufzeichnungen Fehler enthielten.

Gekündigt wurde er, weil er für einen Samstag angegeben hatte, sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Der Arbeitgeber hatte auch noch weitere Abweichungen zwischen den vom Mitarbeiter auf einer Zeitsummenkarte erfassten Arbeitszeiten und den tatsächlichen Arbeitszeiten festgestellt. Daher wurde der Mitarbeiter fristlos gekündigt, die dagegen eingelegte Kündigungsschutzklage ging zu Gunsten des Arbeitgebers aus.

Schludrige Arbeitszeiterfassung

Insbesondere, wenn keine elektronische Arbeitszeiterfassung vorgenommen wird, sind Mitarbeiter oftmals verpflichtet, selbst entsprechende Arbeitszeitnachweise auszufüllen. Das kann im Form von Listen, Zeitsummenkarten oder ähnlich geschehen. In jeder dieser Formen wird den Mitarbeitern vom Arbeitgeber Vertrauen entgegengebracht; nämlich Vertrauen in die korrekte und zeitnahe Erfassung der Arbeitszeiten. Die Richter am LAG Rheinland-Pfalz hatten dabei kein Verständnis dafür, wenn diese Erfassung der Arbeitszeiten nicht zeitnah im Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitszeiten erfolgte.

Ausreden für Fehler bei der Arbeitszeiterfassung

Der Mitarbeiter versuchte sein Versäumnis dadurch zu erklären, dass er auf fehlende Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing hinwies. Das überzeugte die Richter nicht. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Aufgabe überträgt, die Arbeitszeiten selbst erfassen, so darf er darauf vertrauen, dass dieser die entsprechenden Eintragungen jeweils sofort im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeitszeit anfertigt.

Vorsätzliche und willentliche Verstöße gegen diese Vorgabe oder vorsätzliche und willentliche Fehler bei der Arbeitszeiterfassung stellen in der Regel einen schweren Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Sorgen Sie für Klarheit bei der Arbeitszeiterfassung

Auch, wenn dieses Urteil zu Gunsten der Arbeitgeber ausgegangen ist, sollten Sie für Klarheit sorgen. Denn Ungenauigkeiten und Fehler bei der Arbeitszeiterfassung liegen weder im Interesse der Arbeitnehmer noch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber. Weisen Sie daher durch eine Arbeitsanweisung oder bereits im Arbeitsvertrag darauf hin, dass Arbeitszeiten jeweils unmittelbar im Zusammenhang mit den geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen sind. So reduzieren Sie das Risiko, dass Sie sich mit Mitarbeitern wegen Fehlern bei der Arbeitszeiterfassung streiten müssen. Sie haben schließlich Besseres zu tun.