Anruf bei Sonderrufnummern: fristlose Kündigung ist nicht möglich

Sie erlauben Ihren Mitarbeitern die Nutzung der betrieblichen Telefonanlage zu privaten Zwecken? Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf kann es für Sie unerfreulich und teuer werden, wenn ein Mitarbeiter Ihre Großzügigkeit ausnutzt und Sie das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos kündigen. Besser ist es, wenn Sie für klare Spielregeln sorgen

Das LAG Düsseldorf hat im Urteil vom 16.09.2015 (12 Sa 630/15) entschieden, dass Sie einem Arbeitnehmer nicht fristlos kündigen dürfen, der vom Arbeitsplatz mehrfach über kostenpflichtige Sonderrufnummern an einem Gewinnspiel teilnimmt.

In dem Fall war es den Mitarbeitern gestattet, über die Telefonanlage des Arbeitgebers private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Eine Mitarbeiterin nutzte die betriebliche Telefonanlage zu einer nicht ganz genau feststehenden Anzahl von Anrufen bei einem kostenpflichtigen Gewinnspiel während der Arbeitspausen. Im Raum standen 37 Anrufe zu je 0,50 €. Sie bot die Bezahlung der Anrufe erst an, als diese dem Geschäftsführer auf der Telefonrechnung auffielen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Interpretation des Gerichts

Das LAG Düsseldorf hielt wie vorher das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Richter räumten zwar ein, dass wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet sei, es pflichtwidrig sei, bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung habe in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Die Richter betonten, dass der Schuldvorwurf gegenüber der Arbeitnehmerin gemindert sei, weil der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war, insbesondere keine Regelung zu gebührenpflichtigen Sondernummern vorhanden sei. Sorgen Sie also in einer Betriebsanweisung oder im Arbeitsvertrag von vornherein für Klarheit, um Ihre Chancen in so einem Fall zu verbessern. Schließen Sie dabei die teuren Anrufe in das Mobilfunknetz, in das Ausland oder zu gebührenpflichtigen Sondernummern ausdrücklich aus.

Formulierungsbeispiel:

Die Nutzung der betrieblichen Telefonanlage zu privaten Zwecken bei Anrufen in das deutsche Festnetz ist in dringenden Fällen gestattet, hiervon ausgenommen sind Anrufe zu gebührenpflichtigen Sondernummern. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn der Anruf nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann.

Übrigens: Das Gericht hat auch angedeutet, dass möglicherweise ein Arbeitszeitbetrug vorgelegen hätte, wenn die Anrufe nicht während der Pausen, sondern während der Arbeitszeit erfolgt wären. Dann wäre die Sache möglicherweise anders zu beurteilen gewesen. Aber auch dann wäre es auf den Einzelfall angekommen. Folgende Aspekte wären dann u.a. relevant gewesen:

  • Wie lange hat das Arbeitsverhältnis störungsfrei bestanden? Je länger die Mitarbeiterin ohne Beanstandung beschäftigt gewesen wäre, desto schwieriger wäre eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung durchsetzbar.
  • Konnte Ihr Mitarbeiter aufgrund Ihres Verhaltens von einer Billigung ausgehen? Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie in der Vergangenheit diesen Sachverhalt entweder nicht kontrolliert oder zwar kontrolliert, aber nicht beanstandet hätten.