4 Gründe, warum Sie die Urlaubsplanung in der Hand behalten sollten

Es gehört zu den unausrottbaren Irrtümern im Arbeitsrecht, dass sich Mitarbeiter Urlaub "nehmen". Richtig ist vielmehr, dass Urlaub von Ihnen als Arbeitgeber gewährt wird (§ 7 BUrlG). Zwar sollen Sie die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht absolut, Sie dürfen hiervon abweichen. Das setzt aber voraus, dass Sie die Hoheit über den Urlaub Ihrer Mitarbeiter behalten.

Entscheidend ist, dass Sie das Heft in der Hand behalten. Denn es gibt mehrere Situationen, in denen es für Ihr Unternehmen wichtig, dass nicht jeder Mitarbeiter Urlaub nimmt, wie es ihm passt. Sonst kommt schnell der geordnete Betriebsablauf in Schieflage.

  1. Betriebliche Belange
  2. Entgegenstehende Urlaubswünsche
  3. Brückentage
  4. Betriebsurlaub

1. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange

Sie dürfen den Urlaubswunsch ablehnen, wenn ihm dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Klassisches Beispiel hierfür sind Urlaubswünsche von Mitarbeitern in der Tourismusbranche während der Hauptferienzeit. Insgesamt gilt in Saisongeschäften, dass während der Hauptsaison in der Regel dringende betriebliche Belange gegen einen Urlaubswunsch sprechen.

Ähnliches gilt, wenn ein Mitarbeiter, der ein Projekt maßgeblich betreut, während der Abschlussphase dieses Projekts Urlaub wünscht.

2. Entgegenstehende Urlaubswünsche von Mitarbeitern, die sozial schutzwürdiger sind

Einen Urlaubswunsch dürfen Sie auch dann ablehnen, wenn er mit entgegenstehenden Urlaubswünschen von Mitarbeitern, die sozial schutzwürdiger sind, kollidiert. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Urlaub eines Singles zeitgleich während der Ferien mit dem Urlaub eines Kollegen sein soll, der schulpflichtige Kinder hat.

3. Kollision mit Brückentagen

In den meisten Unternehmen häufen sich die Urlaubswünsche während der Brückentage. Insbesondere im Mai kann durch die Kombination mit gesetzlichen Feiertagen durch den Einsatz weniger Urlaubstage viel Freizeit erreicht werden. Das ist selbstverständlich für alle Mitarbeiter attraktiv. Gleichwohl müssen Sie als Arbeitgeber sehen, dass der Laden auch weiter läuft. Auch hier sollten Sie also das letzte Wort bei der Urlaubsplanung haben.

4. Ankündigung von Betriebsurlaub

Die Rechtsprechung ermöglicht es Ihnen, einen Teil des Urlaubs der Mitarbeiter in Zeiten von Betriebsferien zu legen. Auch das ist zum Beispiel in Saisongeschäften weit verbreitet. Außerhalb der Saison wird das Unternehmen geschlossen. Und natürlich haben Sie als Arbeitgeber dann ein Interesse daran, dass die Mitarbeiter während dieser Zeit Urlaub nehmen. Das ist zulässig. Allerdings fordert die Rechtsprechung auch, dass Sie dies den Mitarbeitern so rechtzeitig ankündigen, dass diese sich bei der Urlaubsplanung darauf einstellen können.

Fazit

Insgesamt werden Sie ihre Möglichkeiten zur Urlaubsplanung nur nutzen können, wenn Mitarbeiter nicht Urlaub nehmen, sondern dieser tatsächlich gewährt wird. Gewähren heißt, dass Sie darüber entscheiden, ob ein Urlaubswunsch möglich ist oder nicht.

Es hat sich bewährt, wenn Sie am Anfang des Jahres die Urlaubswünsche der Mitarbeiter abfragen, diese sodann abgleichen und anschließend entscheiden, ob den Wünschen so stattgegeben werden kann.

Machen Sie gegebenenfalls unmissverständlich klar, dass Sie einen Urlaubswunsch ablehnen müssen. Am besten machen Sie dies schriftlich.

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