Der Betriebsrat zählte insgesamt 108 Verstöße gegen den geschlossenen Vergleich. Er meinte daher, der Arbeitgeber habe eine Vertragsstrafe von 552.195 Euro zu zahlen. Dennoch klagte er vor dem BAG zunächst "nur" eine Teilforderung von 25.000 Euro ein. Das Gericht wies die Klage zurück.
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten an den Betriebsrat eine Vertragsstrafe zahlen müsse, ist unzulässig. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig.
Das heißt er kann selber nichts erwerben, nur das Unternehmen ist hierzu in der Lage. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten vorsieht. Eine an den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafe kenne das Gesetz aber nicht.
BAG, Urteil vom 29.9.2004, Az: 1ABR 30/03