Aktuelles Urteil: Drogentests bei Mitarbeitern sind erlaubt

Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter routinemäßig auf Drogen untersuchen. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie anders keine Möglichkeit haben, die Arbeitsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter zu untersuchen. So ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg.

Der Sachverhalt
Der Fall ereignete sich im Hamburger Containerhafen. Dort hatte sich für den Arbeitgeber der Verdacht ergeben, dass Mitarbeiter unter Drogeneinfluss Großgeräte bedienten. Für die Arbeit an und mit diesen besonderen Arbeitsmitteln bestand absolutes Suchtmittelverbot. Mitarbeiter unter Suchtmitteleinfluss durften nicht beschäftigt werden.

Nachdem Urinproben den Verdacht bestätigt hatten, schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Drogentests an Mitarbeitern angeordnet werden durften. Ein Mitarbeiter hielt aber die Routinekontrollen für unzulässig, da keinerlei konkreter Verdacht vorlag. Die Entscheidung
Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen. Das Gericht stellte zwar fest, dass durch die Drogentests in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingegriffen wurde.
Das war jedoch in diesem Fall ausnahmsweise angemessen, da der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hatte, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter zu prüfen (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1.9.2006, Az.: 27 Ca 136/06).

Dieses Urteil gibt Ihnen als Arbeitgeber keinen Freifahrschein für jede umfangreiche körperliche Kontrolle Ihrer Mitarbeiter. Drogentests sind ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Ihrer Mitarbeiter. Wenn Sie tatsächlich solche weitgehenden Kontrollen durchführen wollen, müssen Sie entweder

  • einen konkreten Verdacht hierfür haben oder
  • es muss sich um Arbeiten mit einem gewissen Gefahrenpotenzial handeln.

Wichtig ist auch ein Wahlrecht Ihres Mitarbeiters. Er muss die Chance haben, den Drogentest bei einem Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen. 

Dabei müssen Sie sich als Arbeitgeber damit begnügen, dass Ihnen der Arzt die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters bestätigt. Die Testergebnisse oder weitgehende Diagnosen erhalten Sie als Arbeitgeber auf keinen Fall.