In der Regel unverzichtbar: Die Abmahnung

Einem Auszubildenden nach der Probezeit zu kündigen, ist meist eine große Herausforderung. Zu Recht hat der Gesetzgeber die Hürden sehr hoch gelegt. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie auf dem Weg zu einer berechtigten Kündigung keine Fehler machen. Wie ein aktuell veröffentlichtes Gerichtsurteil zeigt, kann der Verzicht auf eine Abmahnung solch ein bedeutender Fehler sein. Denken Sie also bei beobachtetem Fehlverhalten unbedingt an die Abmahnung. Denn ohne eine ordentliche Abmahnung bekommen Sie danach Probleme dem Azubi zu kündigen.

Der Fall vor dem Frankfurter Landesarbeitsgericht
Im vorliegenden Fall kam so allerhand zusammen: Der Azubi zeigte sich wiederholt unfreundlich zu den Kunden, sein Verhalten im Betrieb war dreist und die Leistungen in der Berufsschule schlecht. Als Höhepunkt verstieß er mehrfach gegen ein betriebsinternes Fahrverbot. Mit einem Lastwagen und einem Bus kam es zu kleineren Zusammenstößen und Sachschäden.

Kündigung ohne vorherige Abmahnung war unrechtmäßig
Dem Ausbildungsbetrieb war das genug. Es folgte eine fristlose Kündigung. Die ist ja bekanntlich der einzige Weg, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden nach der Probezeit kündigen will. Worauf der Betrieb allerdings verzichtete, war eine vorherige Abmahnung.

Und genau das bemängelten die Richter des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Az. 7 Sa 518/07, Urteil vom 28. August 2007). Man hätte dem Auszubildenden die Chance geben müssen, sich zu bessern. So hielten die Richter die Kündigung für nicht gerechtfertigt.

Kündigung wäre mit Abmahnung rechtens gewesen
Ein solches Gerichtsurteil ist für einen Ausbildungsbetrieb natürlich tragisch. Ganz sicher gab es Gespräche und Ermahnungen und damit ja auch für den Auszubildenden die Chance, es künftig besser zu machen. Vor Gericht zählt das alles aber nicht. Hier ist das Schriftstück ausschlaggebend, über dem „Abmahnung" steht und in dem eine Kündigung für den Fall angekündigt wird, dass sich die abgemahnte Verhaltensweise nicht bessert.

Mit Sicherheit hätte das gravierende Fehlverhalten (unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden und Missachtung des Fahrverbots) für eine Kündigung ausgereicht, wenn dies zuvor abgemahnt worden wäre. Die schlechten Leistungen in der Schule dagegen wären auch hier ohne Relevanz gewesen.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Ausbilder?
Mahnen Sie grundsätzlich das konkrete Fehlverhalten mit genauer Beschreibung unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort ab. Bessert sich das Verhalten nicht, dann stehen die Chancen auf eine unangreifbare Kündigung deutlich besser als im oben beschriebenen Fall.

Nur im Extremfall dürfen Sie auf eine Abmahnung verzichten. Das gilt beispielsweise, wenn ein Auszubildender gewalttätig wird oder konkret Gewalt androht. Auch grobe Beleidigung und rassistisches Verhalten kann eine Kündigung ohne Abmahnung rechtlich wirksam werden lassen.

Mahnen Sie jedes einzelne Fehlverhalten des Azubis separat ab. Schreiben Sie beispielsweise eine Abmahnung zum unfreundlichen Umgang mit einem konkreten Kunden, unter genauer Angabe des Orts und der Zeit. Schreiben Sie eine weitere Abmahnung zur Nichtbeachtung des Fahrverbots. Und schreiben Sie keine Abmahnung zu schlechten Leistungen in Schule und Betrieb.

Beachten Sie: Der Verzicht auf eine Abmahnung kann in manchen Fällen nicht nur Ihr Recht, sondern auch Ihre Pflicht sein. Droht einem Mitarbeiter beispielsweise tatsächlich Gewalteinwirkung durch einen Problem-Azubi oder ist diese bereits erfolgt und ein Wiederholungsfall erscheint möglich, dann müssen Sie unmittelbar die Konsequenzen ziehen. Es wäre nicht zu verantworten, zunächst abzumahnen und abzuwarten. Dem Azubi muss unmittelbar gekündigt werden, um andere zu schützen.

3 unverzichtbare Bestandteile einer Abmahnung:

  1. Hinweis, dass solches Verhalten nicht geduldet wird.
  2. Konsequenzen, wenn Verhalten nicht geändert wird.
  3. Beanstandung (konkret mit Orts- und Zeitangabe).