Sozialversicherungspflicht: Muss bei Mehrfachbeschäftigungen von geringfügig Beschäftigten nachgezahlt werden?

Die Richter des baden-württembergischen Landessozialgerichts haben kürzlich entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, wenn eine bei ihm eine auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt.

In dem Fall ging es um eine Studentin, die als geringfügig Beschäftigte in einem Architekturbüro für 350 Euro/Monat beschäftigt war. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber noch eine weitere Beschäftigung mit 114 Euro (Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts, Az. L 5 R 2125/07).

Auch Richter in Freiburg sind zu der Entscheidung gelangt, dass die Sozialversicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen von geringfügig Beschäftigten immer erst ab dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem ein Sozialversicherungsträger diese verbindlich festgestellt hat. Das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber die weiteren Tätigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig ignoriert hat (13.09.2007, AZ: S 2 KN-R 6092/06).

Tipp für Arbeitgeber: Verlassen Sie sich darauf aber nicht. Folgen Sie lieber der Empfehlung des Informationsdienstes "Teilzeitkräfte und Aushilfen aktuell":

Sie haben zwei Urteile an der Hand, die Sie einem Sozialversicherungsträger entgegenhalten können, wenn dieser Mini-Jobber Ihr Unternehmen wegen Mehrfachbeschäftigung rückwirkend für versicherungspflichtig erklären möchte. Völlige Sorglosigkeit sollten Sie im Rahmen der Einstellung von 400-Euro-Kräften aber dennoch nicht an den Tag legen.

Bleiben Sie in Zukunft dabei: Lassen Sie alle geringfügig entlohnten Teilzeitkräfte eine Erklärung über weitere Tätigkeiten unterzeichnen. Dann kann man sie auf alle Fälle nicht zur Verantwortung ziehen, falls der Mitarbeiter nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Kommt es dann doch zu Nachzahlungen, kann Ihr Unternehmen beim Beschäftigten Rückgriff nehmen. Und zwar für alle anfallenden Beträge. Er hat Sie ja schließlich angelogen!